474 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren.
größere Mehrheit erfordert wird (VU. 8 176, oben 88 53, 54,
unten 8 83), mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; im Falle
der Stimmengleichheit gebührt dem Präsidenten die entscheidende
Stimme.
Den gefaßten Beschluß verkündet der Präsident.
8 80.
Die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen erfolgen durch
geheime schriftliche Stimmgebung. Die Stimmen werden durch
die Schriftführer gezählt, mit Zuziehung zweier Skrutatoren, welche
der Präsident nach der Reihenfolge bezeichnet.
Das Ergebnis der Wahl verkündet der Präsident.
#81.
Sind zu demselben Zwecke Mehrere mit relativer Stimmen-
mehrheit zu wählen, so wird durch jedes stimmende Mitglied die
erforderliche Anzahl auf einem Stimmzzettel verzeichnet.
In allen Fällen, in welchen nur relative Mehrheit erfordert
wird, gibt bei gleicher Stimmenzahl das natürliche Alter den
Vorzug.
X. Auslegung und Abänderung der Geschäfts-
Ordnung.
g 82.
Ueber die Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung wacht der
Präsident für sich und in Verbindung mit dem Gesamtvorstand.
Entstehen Zweifel über deren Auslegung, so entscheidet die Kam—
mer erforderlichenfalls nach vorgängiger Begutachtung durch den
Gesamtvorstand.
g 83.
Abänderungen der Geschäftsordnung können nur durch eine
Mehrheit von zwei Dritteilen der Abstimmenden erfolgen.
Die gleiche Mehrheit wird — unbeschadet der Bestimmung
des 8 53 — erfordert, wenn im einzelnen Falle von einer Be-
stimmung der Geschäftsordnung abgewichen werden will.
Von den beschlossenen Abänderungen wird der kgl. Regierung
Anzeige und der Kammer der Abgeordneten Mitteilung gemacht.