Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 475 
7. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
Festgestellt durch Beschluß vom 19. und 14. Juni 1875. 
I. Feststellung der Geschäftsordnung. 
81. 
Die Kammer der Abgeordneten regelt innerhalb der ver— 
fassungsmäßigen Schranken ihre Geschäftsordnung (Gesetz vom 
23. Juni 1874 Art. 3). 
II. Legitimation der Abgeor dneten. 
82. 
Die Mitglieder der Kammer der Abgeordneten sind, wenn 
nicht der ständische Ausschuß bei den Legitimationsprüfungen die 
Wahl beanstandet hat, als legitimiert zu erachten. 
Ueber die von dem ständischen Ausschusse nicht geprüften 
und über die beanstandeten Wahlen hat die Versammlung nach 
vorausgegangener Prüfung der Wahlurkunde oder derjenigen Um— 
stände, welche zu der Beanstandung Veranlassung gegeben haben, 
endgültig Beschluß zu fassen. 
Bei Wahlbeanstandungen ist bis zu der von der Versamm— 
lung darüber zu treffenden Entscheidung der Angefochtene, wenn 
er noch nicht für legitimiert erklärt war, nicht berechtigt, an den 
Verhandlungen der Versammlung teilzunehmen; dazu berechtigt 
ist er dagegen, wenn seine Wahl erst nach bereits erfolgtem Ein— 
tritt angefochten wird. 
Die Entscheidung über Wahlbeanstandungen ist stets vor— 
zugsweise zu beschleunigen. 
III. Vorsteher, Schriftführer und Beamte der 
Versammlung. 
84. 
Der Vorstand der Kammer besteht aus einem Präsidenten 
und einem Vizepräsidenten, deren Amt sich je auf die Dauer einer 
ordentlichen Landtagsperiode erstreckt.
	        
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