180 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer.
Versammlung; jedoch kann der Präsident in besonders dringenden
Fällen auch einen solchen längeren Urlaub erteilen, hat aber davon
der Versammlung in der folgenden Sitzung Keuntnis zu geben.
13.
Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich. Ihre Ver-
handlungen sind durch den Druck bekannt zu machen (Gesetz vom
23. Juni 1874 Art. 4).
8 14.
Die Galerie für Zuhörer wird in drei Räume abgeteilt. Auf
der rechten Seite sind die Plätze für die Mitglieder der Kammer
der Standesherren, für das diplomatische Korps und die Staats-
diener in drei Säulenräumen, — auf der linken Seite die für die
Berichterstatter öffentlicher Blätter in drei bis vier Säulenräumen
je nach dem Bedürfnis abgegrenzt.
Im mittleren Teil der Galerie steht der Zutritt jeder er-
wachsenen Person gegen eine je auf eine Sitzung gültige Ein-
trittskarte frei.
Von den Eintrittskarten wird durch das Präsidium eine ver-
hältnismäßige Zahl der Regierung und dem Präsidenten der
ersten Kammer zugestellt, der übrige größere Teil unter die
Mitglieder der Abgeordnetenkammer zur Verteilung gebracht.
15.
Die Sitzungen werden geheim teils auf Begehren der Minister
und K. Kommissäre bei Vorträgen, die sie ihrer Erklärung nach
im Namen des Königs zu machen haben, und welche nur im
Falle einer solchen Erklärung für amtliche Aeußerungen zu halten
sind, teils auf den Antrag von wenigstens zehn Mitgliedern, wenn
diesen, nach vorläufigem Abtreten der Zuhörer, die Mehrheit der
Kammer beistimmt (Gesetz vom 23. Juni 1874 Art. 5).
Der Druck des Protokolls einer geheimen Sitzung kann von
der Kammer beschlossen werden, jedoch nur unter Zustimmung
der Regierung, wenn die Sitzung auf Begehren der Minister oder
K. Kommissäre eine geheime geworden ist.
8 16.
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