Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 483
der nächsten Tagesordnungen verschoben oder die Verweisung an
eine Kommission beschlossen werden.
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Wird ein Antrag als ein dringlicher eingebracht, so ist der
Antragsteller, ohne Rücksicht darauf, ob der Antrag schon gedruckt
vorliegt oder nicht, zu mündlicher Begründung der Dringlichkeit
in der nächsten Sitzung noch vor Uebergang zur Tagesordnung
oder, wenn der Antrag während einer Sitzung gestellt wird, nach
dem Schluß der Beratung und Abstimmung über den gerade in
Behandlung begriffenen Gegenstand zuzulassen.
Die Versammlung beschließt ohne Beratung über die Dring-
lichkeit. Wird dieselbe durch eine Mehrheit von drei Vierteilen
der Anwesenden anerkannt, so erhält der Antragsteller sofort das
Wort zur Begründung des Antrags selbst, und es wird alsdann
nach den §§ 25 und 26 weiter verfahren.
8 28.
Durch dieselbe Mehrheit von drei Vierteilen der Versamm—
lung kann die alsbaldige Beratung eines eingebrachten Antrages
beschlossen werden, wenn derselbe wegen seiner geringen Bedeu—
tung die abgekürzte Behandlung dienlich erscheinen läßt.
g 29.
Bei der Beratung nach erstattetem Kommissionsbericht kann
jedes Mitglied der Kammer verlangen, daß der Einzelberatung
eine allgemeine Beratung über die Grundsätze der Vorlage vor—
angehe, bei welcher der Antrag, auf den Gegenstand nicht einzu—
gehen, gestellt und zur Abstimmung gebracht werden kann.
8 30.
In jedem Stadium der Einzelberatung eines Gesetzesentwurfs,
einer Vorlage der Regierung oder eines Antrags können einzelne
Teile derselben an eine Kommission durch einfache Stimmenmehr-
heit verwiesen oder zurückverwiesen werden.
l 31.
Die Beratung ohne Vorberatung in der Kommission erfolgt
frühestens am dritten Tage, nachdem der Gesetzesentwurf, die
Vorlage oder der Antrag gedruckt zur Verteilung gekommen ist
(ogl. übrigens §§ 27 und 34).
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