Verfassungsurkunde. § 23—24. 43
gegenwärtig geltenden Vorschriften sind auf Grund der Militärge-
setze zusammengestellt in der Deutschen Wehrordnung vom 22. Juli
1901, veröffentlicht im Regierungsblatt von 1901 S. 275 ff. mit
Aenderungen vom 25. März 1904 (Rbl. S. 67) und vom 6. Mai
1905 (Rbl. S. 84)).
3. Das Recht zum Waffentragen wurde erst infolge
der Bewegung im Jahre 1848 mit dem Gesetz über die Volksbewaff-
nung vom 1. April 1848 und mit dem Gesetz über die Bildung von
Bürgerwehren vom 3. Oktober 1849 geregelt. An die Stelle dieser
beiden Gesetze ist das noch geltende Gesetz vom 1. Juni 1853 über
den Besitz und Gebrauch von Waffen getreten. Verboten ist hier-
nach nur: der Besitz groben Geschützes (Art. 1), das Ansammeln
und der Besitz von Schuß-, Hieb= oder Stichwaffen seitens Privat-
personen, die mit dem Verfertigen oder Verkauf von solchen Waffen
kein Gewerbe treiben (Art. 2), das Führen von Schießwaffen durch
junge Leute unter 16 Jahren (Art. 5), das Mitführen von Waffen
in öffentliche Versammlungen oder in Wirtshäufer (Art. 6), das
Herumschweifen in Feldern und Waldungen mit Waffen außerhalb
des Bezirks, in welchem dem Beteiligten die Ausübung der Jagd
gestattet ist (Art. 7)2).
§ 2#. Inbegriff der staatsbürgerlichen Rechte.
Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit der Herson, Ge-
wissens= und Denkfreiheit, Freiheit des Sigentums und Aus-
wanderungsfreiheit.
1. Der Schutz der Person im Genuß ihrer privat-
rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Befugnisse
ist Aufgabe der gesamten Rechtsordnung im Staate und der zu
ihrer Verwirklichung berufenen staatlichen Behörden. Die Einzel-
staaten und das Reich teilen sich in diese Aufgabe. Diesem Schutze
dient vornehmlich das bürgerliche Recht mit dem Zivilprozeß und
ne Bal. Laband, Staatsrecht, Bd. 4, S. 125 ff.; Gaupp-
z
)Vl Gaupp GözS 40 u. 41; Schicker, Württ. Poli-
zeistrafrecht, 3 u. Aufl., S. 81, 240.