484 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer.
§ 32.
Die Beratung nach erstattetem gedrucktem Kommissionsbe-
richt kann nicht früher als an dem der Verteilung des Berichts
folgenden Tage stattfinden.
Wenn ein Gegenstand an dem der Verteilung des Berichts
folgenden Tage beraten werden soll, so können 15 Mitglieder
schriftlich oder mündlich die Vertagung auf den nächsten Tag ver-
langen.
Wenn die Kommission einen nicht gedruckten Bericht erstattet
hat, kann die Beratung sofort, nachdem derselbe vorgetragen ist,
beginnen.
§ 33.
Die zweite Beratung ohne Vorberatung in der Kommission
erfolgt frühestens an dem auf den Abschluß der ersten Beratung
folgenden Tage.
§ 34.
Eine Abkürzung der in §§ 31—33 bezeichneten Fristen, ins-
besondere die Anberaumung der ersten und zweiten Beratung auf
eine und dieselbe Sitzung ist nur zulässig, wenn ihr nicht von
wenigstens 15 Mitgliedern oder bei königlichen Anträgen von
seiten eines Departementschefs widersprochen wird.
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Bei der Einzelnberatung eines Gesetzesentwurfs wird jeder
Artikel desselben einzeln zur Erörterung und Abstimmung ge-
bracht.
Auf einfachen Mehrheitsbeschluß der Kammer kann die Reihen-
folge verlassen, in gleicher Weise die Erörterung über mehrere
Artikel verbunden oder über verschiedene zu demselben Artikel ge-
stellte Anträge getrennt werden.
8 36.
Anträge, welche die Verbesserung eines in der Verhandlung
begriffenen Hauptantrags bezwecken (Amendements), können zu
jeder Zeit, solange die Beratung nicht für geschlossen erklärt ist,
gestellt und sogleich beraten werden. Dieselben müssen mit der
Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen. Sie sind dem
Präsidenten in der in 8 24 vorgeschriebenen Formulierung schrift—