Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

486 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
Beschlüsse der Ersten Kammer betreffenden Teile einer Vorlage 
sind bei dieser Verhandlung statthaft, wenn sie von 15 Mitgliedern 
gestellt sind. 
Der § 39 findet nach erfolgter Beschlußfassung über die ab- 
weichenden Beschlüsse der Ersten Kammer und etwaige Abände- 
rungsanträge Anwendung. 
8 42. 
Eingaben an die Versammlung sind an die Kanzlei derselben 
einzusenden oder durch ein Mitglied der Versammlung dem Kanz— 
leivorstande zu übergeben. Mündliche Anbringen finden nicht statt. 
Die Eingaben werden in ein zu diesem Zweck anzulegendes 
Verzeichnis eingetragen und je in der nächsten Sitzung zur Kennt— 
nis der Versammlung gebracht. 
& 43. 
Eingaben von Ungenannten werden ohne Eingehen auf den 
Inhalt einfach zu den Akten genommen. 
8 44. 
Ueber Eingaben beschließt die Kammer auf Grund der von 
der Petitionskommission oder im Falle der Verweisung an eine 
andere Kommission von dieser erstatteten mündlichen oder schrift- 
lichen Berichte. 
* 5. 
Den Bittstellern wird durch Protokollauszug Nachricht von 
dem Beschlusse der Versammlung gegeben. Enthalten die Ein- 
gaben keine die Unterzeichner persönlich betreffenden Wünsche, so 
genügt die Aufnahme des Beschlusses in das Protokoll. 
VI. Anfragen (Interpellationen). 
§ 46. 
Wer eine Anfrage an einen Minister stellen will, hat die- 
selbe dem Präsidenten der Versammlung schriftlich zu übergeben, 
welcher eine Abschrift davon an den betreffenden Minister gelangen 
läßt und nach § 8 den Druck anordnet. 
§ 47. , 
Wenn der Minister zur Antwort bereit ist, so erhält noch 
vor Uebergang zur Tagesordnung der betreffenden Sitzung oder
	        
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