Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 487 
am Schlusse derselben, der Antragsteller zur mündlichen Begrün- 
dung der Anfrage das Wort. 
s 4. 
Nach erfolgter Beantwortung oder Verweigerung der Ant- 
wort durch den Minister kann der Interpellant oder ein anderes 
Mitglied, welchem dieser das Wort abtritt, nochmals das Wort 
ergreifen; eine Debatte der Versammlung über den Gegenstand 
ist aber nur dann zulässig, wenn sich für den dahin gehenden 
Antrag eines Mitglieds mindestens 15 Abgeordnete erheben. 
8 49. 
Wird infolge der Interpellation von dem Fragesteller oder 
einem andern Mitgliede der Versammlung ein Antrag gestellt, 
so wird darüber nach Maßgabe der §8 19, 25—28 weiter ver- 
handelt. 
§ 50. 
An die Kommissionen können vor dem Beginne oder am 
Schluß der Tagesordnung Anfragen gestellt werden, welche von 
den Vorsitzenden oder Berichterstattern derselben zu beantworten 
sind. Eine weitere Beratung darüber ist nur unter den Beschrän- 
kungen der §8§ 48 und 49 zulässig. 
VII. Kommissionen. 
ä51. 
Die Versammlung wählt die erforderlichen ständigen Kom- 
missionen. Für einzelne Gegenstände kann dieselbe besondere Kom- 
missionen bestellen. 
52 0. 
Die Mitglieder der Kommissionen werden von der Versamm- 
lung mit relativer Stimmenmehrheit erwählt (vgl. übrigens § 53 a). 
Der Gewählte ist schuldig, den Auftrag anzunehmen und den 
Sitzungen regelmäßig anzuwohnen. Wer jedoch bereits Mitglied 
einer Kommission ist, kann die Wahl ablehnen. 
  
1) Die jetzige Fassung der §§ 52 und 53 und der neue § 53 a 
beruhen auf einem Beschluß der Abgeordnetenkammer vom I1. Februar 
1901 (Verhandlungen 1901 Prot. S. 218, Beil. Bd. 2 S. 35 und 55).
	        
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