492 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer.
hat sich der Schriftführer der betreffenden Sitzung von dieser Zeit
an im Sitzungssaale zu befinden.
Die Liste der eingezeichneten Redner ist vom Präsidenten
vor dem Beginne der Beratung zu verlesen.
Seinen Platz in der Liste kann jeder Eingeschriebene einem
andern Redner abtreten.
8 70.
Den Ministern und K. Kommissären steht es frei, nach jedem
Redner das Wort zu ergreifen, den Berichterstattern und auch den
Antragstellern, wenn kein Berichterstatter vorhanden ist, aber nur,
solange die Beratung nicht für geschlossen erklärt ist.
Wenn ein Minister oder K. Kommissär nach dem Schluß der
Debatte das Wort ergreift, so gilt der Schluß der Debatte als
wieder aufgehoben.
8 71.
Der Präsident der Versammlung hat an der Verhandlung
nur insoweit teilzunehmen, als es die Aufrechterhaltung der Ord—
nung bei der Beratung und Abstimmung erfordert. Will er als
Abgeordneter sich an der Verhandlung beteiligen, so hat er wäh—
rend der ganzen Dauer der Verhandlung über den betreffenden
Gegenstand, vom Beginn der Beratung bis zu geschlossener Ab—
stimmung, den Vorsitz seinem Stellvertreter zu überlassen.
§ 72.
Wird wegen einer Ordnungsfrage oder um gegen einen per-
sönlichen Angriff sich zu verteidigen, das Wort verlangt, so wird
dasselbe vom Präsidenten erteilt und bis zur Erledigung dieses
Zwischenpunkts die weitere Beratung der Hauptfrage ausgesetzt.
9 73. »
Das Gleiche findet statt, wenn der Präsident zur Ordnung
ruft und der zur Ordnung Gerufene das Wort begehrt, um sich
zu rechtfertigen.
§ 74.
Niemand kann in der Beratung desselben Gegenstands mehr
als zweimal das Wort erhalten, wenn nicht die Versammlung es
ihm ausnahmsweise bewilligt. Es wird nicht als dieselbe Be-
ratung angesehen, wenn von der Beratung des Ganzen auf die