Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 495 
der Vorlage kein Antrag gestellt und das Wort nicht verlangt 
wird, so erklärt der Präsident dieselben für angenommen. 
84. 
In Fragen der bloßen Geschäftsbehandlung fragt der Präsi— 
dent, ob der von ihm gestellte oder vorgelegte Antrag keinen An— 
stand finde. Erfolgt kein Widerspruch, so wird derselbe als geneh- 
migt angesehen. 
§ 85. 
Auf die gestellte Frage wird bei namentlicher Abstimmung 
ohne irgend einen Beisatz mit Ja oder Nein geantwortet. 
Eine Begründung der Abstimmung ist nur in der Weise zu- 
lässig, daß wenigstens drei Mitglieder in einer von ihnen unter- 
zeichneten gemeinschaftlichen kurzen Erklärung die Gründe ihrer 
Bejahung oder Verneinung darlegen. Solche Erklärungen sind 
nach vollzogener Abstimmung und Verkündigung des Beschlusses 
von dem Präsidenten zu verlesen. 
8 86. 
Bedingte und abweichende Abstimmungen sind nicht zulässig. 
Auch ist kein Mitglied berechtigt, die Abstimmung zu verweigern, 
es wäre denn, daß die Frage dessen persönliche Verhältnisse beträfe. 
Der Präsident hat das Recht, die Herbeirufung der in den stän— 
dischen Gebäuden anwesenden und die öffentliche Nennung der 
diesem Rufe nicht folgenden Mitglieder anzuordnen. Wer im 
Saale anwesend die Abstimmung durchaus verweigert oder wer 
nicht unbedingt mit Ja oder Nein abstimmt, wird als gegen den 
Antrag stimmend gezählt. Eine bereits abgelegte Stimme darf 
nicht zurückgenommen werden. 
8 87. 
Zur Gültigkeit jeden Beschlusses ist die Anwesenheit von zwei 
Dritteilen der Mitglieder der Versammlung notwendig. Diese 
Bestimmung gilt auch für die Wahlen. 
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche 
nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative 
sein kann, abgefaßt, so daß im Falle der Stimmengleichheit der 
Präsident den Ausschlag gibt. Wenn jedoch von Abänderung irgend 
eines Punktes der Verfassung die Rede ist, so ist die Beistimmung
	        
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