Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 495
der Vorlage kein Antrag gestellt und das Wort nicht verlangt
wird, so erklärt der Präsident dieselben für angenommen.
84.
In Fragen der bloßen Geschäftsbehandlung fragt der Präsi—
dent, ob der von ihm gestellte oder vorgelegte Antrag keinen An—
stand finde. Erfolgt kein Widerspruch, so wird derselbe als geneh-
migt angesehen.
§ 85.
Auf die gestellte Frage wird bei namentlicher Abstimmung
ohne irgend einen Beisatz mit Ja oder Nein geantwortet.
Eine Begründung der Abstimmung ist nur in der Weise zu-
lässig, daß wenigstens drei Mitglieder in einer von ihnen unter-
zeichneten gemeinschaftlichen kurzen Erklärung die Gründe ihrer
Bejahung oder Verneinung darlegen. Solche Erklärungen sind
nach vollzogener Abstimmung und Verkündigung des Beschlusses
von dem Präsidenten zu verlesen.
8 86.
Bedingte und abweichende Abstimmungen sind nicht zulässig.
Auch ist kein Mitglied berechtigt, die Abstimmung zu verweigern,
es wäre denn, daß die Frage dessen persönliche Verhältnisse beträfe.
Der Präsident hat das Recht, die Herbeirufung der in den stän—
dischen Gebäuden anwesenden und die öffentliche Nennung der
diesem Rufe nicht folgenden Mitglieder anzuordnen. Wer im
Saale anwesend die Abstimmung durchaus verweigert oder wer
nicht unbedingt mit Ja oder Nein abstimmt, wird als gegen den
Antrag stimmend gezählt. Eine bereits abgelegte Stimme darf
nicht zurückgenommen werden.
8 87.
Zur Gültigkeit jeden Beschlusses ist die Anwesenheit von zwei
Dritteilen der Mitglieder der Versammlung notwendig. Diese
Bestimmung gilt auch für die Wahlen.
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche
nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative
sein kann, abgefaßt, so daß im Falle der Stimmengleichheit der
Präsident den Ausschlag gibt. Wenn jedoch von Abänderung irgend
eines Punktes der Verfassung die Rede ist, so ist die Beistimmung