496 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer.
von zwei Dritteilen der anwesenden Mitglieder notwendig (§ 176
der Verfassungsurkunde)h.
§ 88.
Durch geheime schriftliche Stimmgebung wird abgestimmt:
1) wenn auf den Druck eines in der Versammlung gehaltenen
schriftlichen Vortrags angetragen wird,
2) bei den in der Versammlung vorkommenden Wahlen.
g 39.
Sind zu demselben Zwecke Mehrere zu wählen, so wird durch
jedes stimmende Mitglied die erforderliche Zahl auf einem Stimm-
zettel verzeichnet.
8 90.
Die Stimmen werden in den § 88 bemerkten Fällen durch
die Schriftführer während der Sitzung gezählt, mit Zuziehung
wenigstens ebenso vieler anderer Mitglieder, welche der Präsident
abwechselnd dazu bezeichnet.
8 91.
Finden sich auf einem Stimmzettel mehr Mitglieder verzeich-
net, als zu wählen sind, so werden die zuletzt geschriebenen, inso—
weit durch ihre Benennung die erforderliche Zahl überschritten ist,
nicht gezählt.
§ 92.
Ist bei einer Wahl auf mehrere Mitglieder die gleiche Stimmen-
zahl gefallen, so entscheidet das Los. Freiwilliger Zurücktritt eines
mit der gleichen Stimmenzahl Gewählten findet nicht statt.
XI. Deputationen.
g 83.
Deputationen läßt die Versammlung in die Sitzungen nicht
zu. Ebensowenig gestatten solches die Kommissionen.
§ 94.
Deputationen, die unter Zustimmung des Königs von der
Versammlung abgesandt werden, werden von dem Pröäsidenten
ernannt, wenn nicht von der Versammlung eine Wahl beschlossen
wird. Der Präsident befindet sich, wenn nicht die Versammlung
eine Ausnahme beschließt, jedesmal an der Spitze der Abordnung.