Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

496 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
von zwei Dritteilen der anwesenden Mitglieder notwendig (§ 176 
der Verfassungsurkunde)h. 
§ 88. 
Durch geheime schriftliche Stimmgebung wird abgestimmt: 
1) wenn auf den Druck eines in der Versammlung gehaltenen 
schriftlichen Vortrags angetragen wird, 
2) bei den in der Versammlung vorkommenden Wahlen. 
g 39. 
Sind zu demselben Zwecke Mehrere zu wählen, so wird durch 
jedes stimmende Mitglied die erforderliche Zahl auf einem Stimm- 
zettel verzeichnet. 
8 90. 
Die Stimmen werden in den § 88 bemerkten Fällen durch 
die Schriftführer während der Sitzung gezählt, mit Zuziehung 
wenigstens ebenso vieler anderer Mitglieder, welche der Präsident 
abwechselnd dazu bezeichnet. 
8 91. 
Finden sich auf einem Stimmzettel mehr Mitglieder verzeich- 
net, als zu wählen sind, so werden die zuletzt geschriebenen, inso— 
weit durch ihre Benennung die erforderliche Zahl überschritten ist, 
nicht gezählt. 
§ 92. 
Ist bei einer Wahl auf mehrere Mitglieder die gleiche Stimmen- 
zahl gefallen, so entscheidet das Los. Freiwilliger Zurücktritt eines 
mit der gleichen Stimmenzahl Gewählten findet nicht statt. 
XI. Deputationen. 
g 83. 
Deputationen läßt die Versammlung in die Sitzungen nicht 
zu. Ebensowenig gestatten solches die Kommissionen. 
§ 94. 
Deputationen, die unter Zustimmung des Königs von der 
Versammlung abgesandt werden, werden von dem Pröäsidenten 
ernannt, wenn nicht von der Versammlung eine Wahl beschlossen 
wird. Der Präsident befindet sich, wenn nicht die Versammlung 
eine Ausnahme beschließt, jedesmal an der Spitze der Abordnung.
	        
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