Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 497
XlII. Die Akten und die Bibliothek der Versammlung.
§ 95.
Von allen Akten, die an die Versammlung oder eine Kom-p
mission derselben gelangen, sowie von allen in der Registratur
befindlichen Aktenstücken, ist jedes Mitglied der Versammlung Ein-
sicht zu nehmen berechtigt. Berichterstatter dürfen jedoch dadurch
in ihren Arbeiten nicht aufgehalten werden.
l 96.
Die Benützung der ständischen Büchersammlung steht auf der
Kanzlei jedem Mitglied frei. Außerhalb derselben werden Bücher
an einzelne Mitglieder gegen Bescheinigung nur auf solange ab-
gegeben, als kein anderes Mitglied sie auf der Kanzlei zu benützen
wünscht. Ueber die Anschaffung der Bücher entscheidet während
der Dauer eines Landtags eine von der Kammer gewählte beson-
dere Kommission.
l 97.
Von den gedruckten Verhandlungen der Ständeversammlung
erhält jedes Kammermitglied ein in sein Eigentum übergehendes
Exemplar.
XIII. Auslegung und Abänderung der Geschäfts-
ordnung.
8 98.
Ueber die Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung hat der
Präsident für sich und in Verbindung mit dem Gesamtvorstand
zu wachen. Entstehen Zweifel über deren Auslegung, so ent—
scheidet die Versammlung, erforderlichenfalls nach vorgängiger
Begutachtung durch die Kommission für die Geschäftsordnung.
§ 99.
Abänderungen der Geschäftsordnung können nur durch eine
Mehrheit von zwei Dritteilen der Abstimmenden erfolgen.
Das Gleiche gilt für die Zulassung von Ausnahmen für einen
besonderen Fall.
Göz, Verfassungsurkunde. 32