Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 497 
XlII. Die Akten und die Bibliothek der Versammlung. 
§ 95. 
Von allen Akten, die an die Versammlung oder eine Kom-p 
mission derselben gelangen, sowie von allen in der Registratur 
befindlichen Aktenstücken, ist jedes Mitglied der Versammlung Ein- 
sicht zu nehmen berechtigt. Berichterstatter dürfen jedoch dadurch 
in ihren Arbeiten nicht aufgehalten werden. 
l 96. 
Die Benützung der ständischen Büchersammlung steht auf der 
Kanzlei jedem Mitglied frei. Außerhalb derselben werden Bücher 
an einzelne Mitglieder gegen Bescheinigung nur auf solange ab- 
gegeben, als kein anderes Mitglied sie auf der Kanzlei zu benützen 
wünscht. Ueber die Anschaffung der Bücher entscheidet während 
der Dauer eines Landtags eine von der Kammer gewählte beson- 
dere Kommission. 
l 97. 
Von den gedruckten Verhandlungen der Ständeversammlung 
erhält jedes Kammermitglied ein in sein Eigentum übergehendes 
Exemplar. 
XIII. Auslegung und Abänderung der Geschäfts- 
ordnung. 
8 98. 
Ueber die Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung hat der 
Präsident für sich und in Verbindung mit dem Gesamtvorstand 
zu wachen. Entstehen Zweifel über deren Auslegung, so ent— 
scheidet die Versammlung, erforderlichenfalls nach vorgängiger 
Begutachtung durch die Kommission für die Geschäftsordnung. 
§ 99. 
Abänderungen der Geschäftsordnung können nur durch eine 
Mehrheit von zwei Dritteilen der Abstimmenden erfolgen. 
Das Gleiche gilt für die Zulassung von Ausnahmen für einen 
besonderen Fall. 
Göz, Verfassungsurkunde. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.