Anhang. Reichsverfassung. 499
25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 657),
dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl.
vom Jahre 1871 S. 23 ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit
Bayern vom 23. November 1870 (a. a. O. S. 21 ff.) werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des
Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern,
Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom
Main belegenen Teile des Großherzogtums Hessen, schließen einen
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des
Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches
Reich führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
I. Bundesgebiet.
Art. 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg= Strelitz,
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz-=
burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
1. Das Bundesgebiet ist erweitert durch den Hinzutritt des
Reichslands Elsaß-Lothringen. Die Abtretung an das Reich
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