Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

500 Anhang. Reichsverfassung. 
erfolgte durch Art. 1 des Präliminarfriedens vom 26. Februar 1871 
und Art. I des Friedensvertrags vom 10. Mai 1871. Die Vereinig- 
ung mit dem Reich wurde sanktioniert in dem Reichsgesetz vom 
9. Juni 1871; die Reichsverfassung wurde in Elsaß-Lothringen ein- 
geführt durch das Reichsgesetz vom 25. Juni 1873. Helgoland 
ist gemäß dem Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890 dem Preußischen 
Staat einverleibt worden. 
II. Reichsgesetzgebung. 
Art. 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht 
der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung 
und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landes- 
gesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche 
Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche ver- 
mittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem 
publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen 
Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage 
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende 
Stück des Reichsgesetzblatts in Berlin ausgegeben worden ist. 
Art. 3. 
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) 
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als 
Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum 
Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von 
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum 
Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Vor- 
aussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der 
Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu be- 
handeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch 
die Obrigkeit seiner Heimat, oder durch die Obrigkeit eines anderen 
Bundesstaates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und 
die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden
	        
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