Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 501 
durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht 
berührt. 
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, 
welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die 
Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und 
die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis 
zu dem Heimatlande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das 
Nötige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig 
Anspruch auf den Schutz des Reichs. 
Art. 4. 
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung 
desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Nieder- 
lassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden- 
polizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungs- 
wesens, so weit diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3 
dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß 
der Heimats= und Niederlassungsverhältnisse, desgleichen über die 
Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 
2. die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke 
des Reichs zu verwendenden Steuern; 
3. die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtsystems, 
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem 
und unfundiertem Papiergelde; 
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5. die Erfindungspatente; 
6. der Schutz des geistigen Eigentums; 
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen 
Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge 
zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, 
welche vom Reiche ausgestattet wird; 
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Be- 
stimmung im Art. 46, und die Herstellung von Land= und
	        
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