504 Anhang. Reichsverfassung.
Art. 7.
Der Bundesrat beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die
von demselben gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, so-
fern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze
oder der vorstehend erwähnten Vorschriften und Einrich-
tungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in
Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben
der Beratung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen
iu den Art. 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht ver-
tretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche
gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundes-
staaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Art. 8.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
. für das Landheer und die Festungen;
für das Seewesen;
für Zoll= und Steuerwesen;
für Handel und Verkehr;
für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
4 für Justizwesen;
für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb
derselben jeder Staat nur eine Stimme. In dem Ausschuß für
das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen
Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des
Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die
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