Anhang. Reichsverfassung. 517
Verschiedenheit der von den Landespostverwaltungen der einzelnen
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit fol-
gendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbe—
zirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind,
wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der
Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesamte
Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse
gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in
die Reichspostverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie
aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüsse ergebenden
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu gute
gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf,
und fließen die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach
dem in Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanse—
städte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird all—
jährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu
dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung nor—
maler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Art. 52.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Art. 48 bis 51 finden
auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen:
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhält-
nisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und
das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und
Tarifbestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns,
beziehungsweise Württembergs, sowie unter gleicher Beschränkung,
die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespon-
denz zu.