Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 517 
Verschiedenheit der von den Landespostverwaltungen der einzelnen 
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden 
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit fol- 
gendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbe— 
zirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, 
wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der 
Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesamte 
Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse 
gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses 
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in 
die Reichspostverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie 
aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüsse ergebenden 
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu gute 
gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, 
und fließen die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach 
dem in Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanse— 
städte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird all— 
jährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu 
dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung nor— 
maler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
Art. 52. 
Die Bestimmungen in den vorstehenden Art. 48 bis 51 finden 
auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle 
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen: 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die 
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhält- 
nisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und 
das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und 
Tarifbestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, 
beziehungsweise Württembergs, sowie unter gleicher Beschränkung, 
die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespon- 
denz zu.
	        
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