Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 521 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue 
Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln 
üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die 
Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden 
Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der 
Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung 
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen 
Konsulate gesichert von dem Bundesrate anerkannt wird. 
1. Nach den Verträgen mit den süddeutschen Staaten sind 
Bundeskonsulate an auswärtigen Orten einzurichten, wenn dies das 
Interesse auch nur eines Bundesstaates erfordert. 
XI. Reichskriegswesen. 
Art. 57. 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung 
dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
Art. 58. 
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des 
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleich- 
mäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägra- 
vationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig 
sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten sich in natura nicht 
herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die 
Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege 
der Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 59. 
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der 
Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, 
dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den 
Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgen- 
den fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann 
bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 
39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots 
an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere 
als zwölfjährige Gesamtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmäh- 
liche Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als
	        
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