526 Anhang. Reichsverfassung.
sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß-
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budget-
mäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Insoweit diese Beiträge in den Ueberweisungen keine Deckung
finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße
zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs
dessen Bedarf übersteigen.
Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit
durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes
bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher
Ausgabent).
Art. 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für
eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Art. 60 normierten Uebergangszeit ist der
nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem
Bundesrate und dem Reichstage nur zur Kenntnisnahme und
zur Erinnerung vorzulegen.
Art. 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch
den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Ent-
lastung jährlich Rechnung zu legen.
Art. 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege
der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die
Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Art. 69
und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum
XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertr. v. 23. Nov.
1870 und der Art. 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundes-
1) Die jetzige Fassung des Art. 70 bernht auf dem § 2 des
Reichsgesetzes vom 14. Mai 1904 (RB. S. 169).