Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 527 
rate und dem Reichstage die Ueberweisung der für das Bayerische 
Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. 
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Straf- 
bestimmungen. 
Art. 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die 
Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die 
Beleidigung des Bundesrates, des Reichstages, eines Mitgliedes 
des Bundesrates oder des Reichstages, einer Behörde oder eines 
öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Aus- 
übung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren 
Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere 
Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt und 
bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig 
in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen 
den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder 
Stände, seine Kammer= oder Ständemitglieder, seine Behörden 
und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. 
Art. 75. 
Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen 
das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bun- 
desstaaten gerichtet, als Hochverrat oder Landesverrat zu gquali- 
fizieren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht 
der drei freien und Hansestädte in Lübeck1) die zuständige Spruch- 
behörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das 
Verfahren des Ober-Apellationsgerichts erfolgen im Wege der 
Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet 
es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen 
Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich be- 
ziehenden Bestimmungen. 
1) Jetzt das Reichsgericht (S. § 136 Ziff. 1 des Ger Verf Ges., 
durch den der Art. 75 der Reichsverfassung beseitigt worden ist).
	        
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