Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

528 Anhang. Reichsverfassung. 
Art. 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern die— 
selben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten 
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des 
einen Teils von dem Bundesrate erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren 
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig— 
keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teiles der Bundesrat 
gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der 
Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Art. 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweige— 
rung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht 
erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrate ob, erwiesene, nach 
der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden 
Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder 
gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche 
Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß ge— 
geben hat, zu bewirken. 
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz- 
gebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 
Stimmen gegen sich haben. 
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche 
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur 
Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des be- 
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden. 
S8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Württemberg vom 21./25. November 1870. 
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine 
Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- 
deutschen Bundes, in der Atbsicht, die Bestimmungen der
	        
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