Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Militärkonvention. 529 
zwischen ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes 
über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des 
Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhandlungen er- 
öffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: — 
folgen die Namen — von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung 
und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten die nachstehende 
Militärkonvention 
verabredet und geschlossen ist. A 
rt. 
Die Königlich Württembergischen Truppen als ein Teil des 
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps 
nach der anliegenden Formation?), nebst der entsprechenden Anzahl 
von Ersatz= und Besatzungstruppen nach preußischen Normen im 
Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. 
Art. 2. 
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich 
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter 
Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf 
den Friedensfuß vollendet sein. 
Art. 3. 
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch 
näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen 
Truppen das vierzehnte :) Deutsche Bundesarmeekorps mit ihren 
eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, 
Brigaden, Regimenter und selbständigen Bataillone des Armee- 
korps die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen 
Bundesheere neben der Numerierung im Königlich Württem- 
bergischen Verbande. 
Art. 4. 
Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen 
unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen 
als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu 
bestimmenden Tage und wird in dem bisherigen Fahneneid in 
1) Diese Formation kommt als veraltet und nicht mehr durch- 
aus zutreffend nicht zum Abdruck. 
2) Jetzt das dreizehnte. 
Göz, Verfassungsurkunde. . 34
	        
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