Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

530 Anhang. Militärkonvention. 
der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt: 
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienst- 
zeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den 
Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und 
ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“ 
Art. 5. 
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offi- 
ziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps 
erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg, die- 
jenige des Höchstkommandierenden für das Armeekorps nach vor- 
gängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen 
als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württem- 
berg genießt als Chef Seiner Truppen die ihm Allerhöchst zu- 
stehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichts- 
herrlichen Befugnisse samt dem Bestätigungs= und Begnadigungs- 
recht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, 
welche über die Befugnisse des Armeekorpskommandanten, bezw. 
des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. 
Art. 6. 
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundes- 
verfassung zustehenden Rechte der Disponierung über alle Bundes- 
truppen und ihrer Dislozierung soll für die Dauer friedlicher 
Verhältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verband 
und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande 
disloziert sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundes- 
feldherrn, sowie die Dislozierung anderer deutscher Truppenteile 
in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur 
mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg 
erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher oder 
Westdeutscher Festungen handelt. 
Art. 7. 
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im König— 
reich Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 64 
der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über 
die demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befesti- 
gungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundes-
	        
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