Anhang. Militärkonvention. 533
mung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und ins—
besondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht
nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende
Feldtelegraphie zu organisieren.
Art. 12.
Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung
zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Würt-
tembergische Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushaltsetats,
den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württembergi—
schen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Ein—
richtungen u. s. w. in selbständiger Verwaltung, sowie den Anteil
Württembergs an den Kosten für die Einrichtungen des Gesamtheeres
— Zentraladministration, Festungen, Unterhaltung der Militär-
bildungsanstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militärärzt-
lichen Bildungsanstalten, der Examinationskommissionen, der mi-
litärwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons,
der Militär= und Artillerieschießschule, der Militärreitschule, der
Zentralturnanstalt und des Großen Generalstabs. Ersparnisse,
welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse
der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben
zur Verfügung Württembergs.
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipiert an
den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im Großen General-
stabe verhältnismäßig vertreten sein.
Art. 13.
Die Zahlung der von Württemberg nach Art. 62 der Bundes-
verfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tag
des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der König-
lich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den
Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundes-
heeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst
mit dem 1. Jannar 1872 ein.
Während der im Art. 2 verabredeten dreijährigen Uebergangs-
zeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armee-
korps die Rücksicht auf die in dieser Periode zu vollziehende neue
Organisation maßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf