Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

50 Verfassungsurkunde. § 29—30. 
jahren an einer Universität oder an bestimmten technischen Hoch- 
schulen des deutschen Reichs (Rbl. 1904 S. 176) vorgeschrieben. 
8 30. d) Freibeit des Eigentums. 
Miemand kann gezwungen werden, sein Eigentum und 
andere Rechte für allgemeine Staats= oder Korporationszwecke 
abzutreten, als nachdem der Geheime Rat über die Notwen- 
digkeit entschieden hat, und gegen vorgängige volle Ent- 
schädigung. Entsteht aber ein Streit über die Summe der 
Entschädigung, und der Eigentümer will sich bei der Entschei- 
dung der Derwaltungsbehörde nicht beruhigen, so ist die Sache 
im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die 
von jener Stelle festgesetzte Zumme ohne Derzug auszubezahlen. 
1. Durch das Verfassungsgesetz vom 20. Dez. 1888 Art. 1 hat 
der § 30 folgende Aenderungen erlitten: 
a) an die Stelle der Worte „als nachdem der Geheimerat über 
die Notwendigkeit entschieden hat und gegen vorgängige volle Ent- 
schädigung“ sind die Worte getreten „ehe über die Notwendigkeit in 
dem gesetzlich bestimmten Verfahren von der zuständigen Behörde 
entschieden und volle Entschädigung geleistet worden ist;“ 
b) folgender Abs. 2 ist beigefügt worden: 
„Den politischen Gemeinden sind bezüglich der Zulässigkeit der 
Zwangsenteignung die Kirchengemeinden gleichgestellt.“ 
Außerdem hat dieses Verfassungsgesetz in Art. 2 die Ziff. 3 des 
§ 60 Vl. aufgehoben. 
Gemäß Art. 109 Einf Ges. z. BGB. hat der § 30 Vl. seine Gel- 
tung behalten. 
2. Innerhalb der Zwangsenteignung im weiteren 
Sinne sind zu unterscheiden: 
a) Die eigentliche Zwangsenteignung, deren Ge- 
genstand die Abtretung von Eigentum und anderen Rechten 
bildet; auf sie allein bezieht sich der § 30 Vl.; das Landesgesetz 
vom 20. Dez. 1888 regelt die Zwangsenteignung in diesem Sinne 
unter Beschränkung auf Grundstücke und Rechte 
an solchen, zu denen auch die verwaltungsgerichtlich geschützten
	        
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