Verfassungsurkunde. 8 30. 51
Rechte gehören. Zur Erlassung landesgesetzlicher Vorschriften, um
auch andere Vermögensrechte, namentlich bewegliche Sachen, der
Zwangsenteignung unterwerfen zu können, hat sich bis jetzt ein Be-
dürfnis nicht ergeben. Daneben steht dem Reiche das Recht der
Zwangsenteignung zu behufs Anlage von Eisenbahnen und Festungen
(Reichsverfassung Art. 41. 65) und zur Beschaffung des kriegsmäßi-
gen Pferdebedarfs und der für Hafen= und Flußsperren erforder-
lichen Schiffe und Fahrzeuge 1).
b) Die auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen beruhenden
Fälle, in denen die Staatsgewalt im öffentlichen Interesse
zu besonderen Eingriffen in das Vermögen von Privatper-
sonen und Korporationen gegen volle Entschädigung ermächtigt ist2.
e) Die ebenfalls auf besonderer gesetzlicher Vorschrift beruhen-
den, den Bergbau, die Feldbereinigung, die Ausnützung der öffent-
lichen Gewässer betreffenden Ausnahmefälle, in denen die Zwangs-
enteignung im Interesse von Privatpersonen zu-
gelassen ist 3).
3. Der Grundsatz des § 30 hat nach dem derzeitigen Stand
der Landesgesetzgebung ausschließlich für Grundstücke und
Rechte an solchen eine Verwirklichung erhalten. Das Verfah-
ren ist hier durch das Zwangsenteignungsgesetz vom 20. Dezember
1888 bestimmt.
a) Die Zulässigkeit der Enteignung für ein bestimm-
tes Unternehmen wird unter völliger Ausschaltung des Geheimen
Rats nach vorgängiger Anhörung des Staatsministeriums durch
königliche Entschließung festgestellt, in welcher das Unternehmen
nach seinem Umfang und den allgemeinen Grundzügen der Aus-
führung bestimmt und die Enteignungsbehörde bezeichnet wird
(Art. 2). In Art. 6 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes vom 18. April
1843 ist ausdrücklich bestimmt, daß für die Erbauung von
Zweigeisenbahnen durch Privatunternehmer der
§ 30 Vu. Anwendung findet.
1) Vgl. das Nähere bei Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 452.
2) Diese Fälle sind aufgezählt bei Gaupp-Göz S. 197
bis 199, vgl. auch Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 69, Note 1.
) VgPl. im einzelnen Gaupp-Göz S. 199—201.
4