Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

52 Verfassungsurkunde. 8 30. 
b) Die Feststellung des Planes im Rahmen der kö- 
niglichen Entschließung, insbesondere die Bestimmung der einzelnen 
abzutretenden Gegenstände (Art. 16—26) und die Feststellung der 
Entschädigung (Art. 27—37) erfolgt in einem Verfahren vor der 
Enteignungsbehörde. Gegen die Feststellung des Planes steht den 
Beteiligten unbeschränkte Beschwerde an den Verwaltungsgerichts- 
hof, gegen die Feststellung der Entschädigung die Anrufung der bür- 
gerlichen Gerichte zu. 
c) Die Enteignungsverfügung wird von der Enteig- 
nungsbehörde nach Zahlung oder Hinterlegung der festgesetzten Ent- 
schädigungssummen erlassen; sie ist ein öffentlich-rechtlicher Akt, 
durch den vom Staat kraft seines Hoheitsrechts das Eigentum an 
dem Grundstück dem Unternehmer verliehen wird; das Eigen- 
tum des bisherigen Eigentümers geht nicht auf den Unternehmer 
über, erlischt vielmehr mit allen daraus abgeleiteten privaten Rech- 
ten (Art. 39 Abs. 2) 1); mit der Zustellung der Enteignungsverfü- 
gung an den Enteigneten wird das Eigentum in der Person des 
Unternehmers begründet (Art. 39)2). 
4. Die in § 24 VU. verheißene Freiheit des Eigentums 
ist im BG#B. insofern anerkannt, als nach § 903 der Eigentümer 
einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen- 
stehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder 
Einschränkung ausschließen kann. — Eine Vermutung für die Freiheit 
des Eigentums ist zwar damit nicht aufgestellt, doch bilden die dem 
Eigentümer beigelegten Befugnisse die Regel, die Beschränkungen 
die Ausnahme, so daß letztere von demjenigen, der sich darauf be- 
ruft, zu beweisen sind. Die gesetzlichen Beschränkungen gehören zum 
großen Teil dem öffentlichen Recht an und liegen hauptsächlich auf 
den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten der Zwangs- 
enteignung, des Baurechts, des Wasserrechts, des Forst= und Agrar- 
rechts. Dabei ist nach Art. 2 Einf Ges. z. BGB. unter Gesetz jede 
  
1) ) Vgl. über das Wesen der Enteignung Urteil des Reichsge- 
richts vom 9. Juni 1905 (Entscheid. Bd. 61, S. 104). 
) Die Zwangsenteignung im engeren Sinn ist ausführlich be- 
tond et bei Gaupp-Göz S 191—197 und bei Göz a. a. O. 
53—1060.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.