Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde § 30—31. 53 
Rechtsnorm begriffen, auch macht es keinen Unterschied, ob eine 
solche Rechtsnorm unmittelbar die Beschränkung des Eigentums 
schafft oder eine Behörde zu der beschränkenden Anordnung im ein- 
zelnen Falle ermächtigt. Notwendig ist jedoch, daß die den Befug- 
nissen des Eigentümers entgegentretende Anordnung auf Grund 
einer Rechtsnorm erfolgt und durch dieselbe gerechtfertigt wird. 
Zum Schutze des Eigentums gegen privatrechtliche Beeinträchtigun- 
gen ist die Eigentumsfreiheitsklage des § 1004 BEB. vorgesehen, 
gegen unberechtigte Eingriffe der Verwaltungsbehörden, insbeson- 
dere gegen ungesetzliche polizeiliche Auflagen, schützt den Eigentümer 
die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 7). 
S u. HFandels- und Gewerbe-Privilegien und Patente. 
Ausschliessliche Handels- und Gewerbsprivilegien können 
nur zufolge eines Gesetzes, oder mit besonderer, für den ein- 
zelnen Fall gültiger Beistimmung der Stände erteilt werden. 
Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, nützliche 
Erfindungen durch Patente zu deren ausschliesslichen Be- 
nützung bis auf die Dauer von 10 Jahren zu belohnen. 
1. Der § 31 hat durch die Reichsgesetzgebung seine Geltung 
verloren; der Gewerbebetrieb ist durch Art. 4 Ziff. 1 der Reichs- 
verfassung der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unter- 
stellt. Die Reichsgewerbeordnung enthält in §§ 7—10 und 48 Be- 
stimmungen über ausschließliche Gewerbeberechtigungen und über 
Realgewerbeberechtigungen. Neue Handels= und Gewerbe- 
mon opole können nur durch Reichsgesetz begründet werden?). 
2. Das Patentwesen ist durch die Reichsgesetze vom 25. Mai 
1877 und vom 7. April 1891 erschöpfend geregelt; die Dauer eines 
Patents beträgt hiernach 15 Jahre (87 des Ges.). Zum Schutz der 
Gebrauchsmuster ist das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, zum Schutz 
1) Vgl. Göz a. a. O. S. 362—367. 
) Ubber die dingliche Wirtschaftsberechtigung 
vgl. VollzVerf. z. GO. v. 9. Nov. 1883 & 49, über die dingliche 
Apothekenberechtigung vgl. #20. v. 4. Jan. 1843 887 
u. 8 und Göz a. a. O. S. 217.
	        
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