Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

54 Verfassungsurkunde. 8 31-32. 
der Warenbezeichnungen das Reichsgesetz vom 12. Mai 1894 er- 
lassen; das Urheberrecht (geistiges Eigentum) hat nach verschiedenen 
Richtungen reichsgesetzlichen Schutz gefunden. 
§ 32. e) Freibelt der Huswanderung. 
Jedem Staatsbürger steht frei, aus dem Königreiche, ohne 
Bezahlung einer Nachsteuer, auszuwandern, sobald er dem ihm 
vorgesetzten Beamten von seinem Vorsatze die Anzeige ge- 
macht, seine Schulden und andere Obliegenheiten berichtigt, 
und hinreichende Versicherung ausgestellt hat, dass er inner- 
halb Jahresfrist gegen König und Vaterland nicht dienen, und 
eben so lange in Hinsicht auf die vor seinem Wegzuge er- 
wachsenen Ansprüche vor den Gerichten des Königreichs 
Recht geben wolle. 
1. Das schon im Tübinger Vertrag von 1514 anerkannte Recht 
der freien Auswanderung wurde durch eine Verordnung 
König Friedrichs vom 21. Juni 1811 beseitigt und erst durch Art. 18 
der Bundesakte und die Verordnung vom 15. August 1817 wieder- 
hergestellt. An diese schließen sich die Bestimmungen in § 32 Vl. 
an. Uebrigens war die Wahl des Aufenthalts innerhalb des Staats- 
gebiets an bestimmte Schranken gebunden (vgl. Art. 11 u. 19 des 
früheren Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezbr. 1833). Nunmehr ist 
das Reich nach Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfassung für die Bestim- 
mungen über Freizügigkeit, Heimats= und Niederlassungsverhält- 
nisse, über Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei zustän- 
dig. Durch die Reichsgesetzgebung ist die im § 32 vorgesehene Si- 
cherheitsleistung in Wegfall gekommen, überhaupt der ganze Para- 
graph bedeutungslos geworden. Die Auswanderungsfreiheit ins- 
besondere hat in dem Reichsgesetz über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 
§§ 18—26 Anerkennung und nähere Bestimmung gesunden (vgl. 19). 
2. Das Recht der freien Bewegung im Reichs= und Lan- 
desgebiet ist allen deutschen Reichsangehörigen insbesondere durch 
das Freizügigkeitsgesetz vom 1. Novbr. 1867, das in Württemberg 
am 1. Januar 1871 in Kraft trat, und durch das Reichsgesetz über
	        
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