Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

56 Verfassungsurkunde. § 33—35. 
zum B#. Art. 283 Ziff. 14 die K. Verordnung vom 15. August 1817, 
deren § 23 sich im wesentlichen mit § 33 Abs. 2 Vl. deckt, für auf- 
gehoben erklärt2). 
§ 3u. des Eintritts in auswärtige Staatsdienste. 
Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staats- 
bürgerrechtes in auswärtige Staatsdienste tritt, wird desselben 
verlustig. 
1. Maßgebend sind jetzt folgende Bestimmungen des Reichsge- 
setzes vom 1. Juni 1870: 
§ 22. Tritt ein Deutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung in 
fremde Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines Heimat- 
staates (in Württemberg Ministerium des Innern) denselben durch 
Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer 
ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin be- 
stimmten Frist keine Folge leistet. 
§ 23. Wenn ein Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei 
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehö- 
rigkeit. 
§ 38. und der Niederlaszung im Muslande. 
Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung 
nimmt, kann sein württembergisches Staatsbürgerrecht nur mit 
königlicher Bewilligung und unter der Bedingung beibehalten, 
dass er den ihm obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten in 
jeder Hinsicht Genüge leiste. 
1. Der § 35 ist durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 außer Kraft 
getreten, insbesondere bestimmt dasselbe in § 21 Abs. 1: Deutsche, 
welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang un- 
unterbrochen im Auslande auphalten, verlieren dadurch ihre Staats- 
angehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte 
des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende 
sich im Besitz eines Reisepapieres oder eines Heimatscheines befin- 
1) Hiernach ist Gaupp-Göz S. 27 zu berichtigen.
	        
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