56 Verfassungsurkunde. § 33—35.
zum B#. Art. 283 Ziff. 14 die K. Verordnung vom 15. August 1817,
deren § 23 sich im wesentlichen mit § 33 Abs. 2 Vl. deckt, für auf-
gehoben erklärt2).
§ 3u. des Eintritts in auswärtige Staatsdienste.
Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staats-
bürgerrechtes in auswärtige Staatsdienste tritt, wird desselben
verlustig.
1. Maßgebend sind jetzt folgende Bestimmungen des Reichsge-
setzes vom 1. Juni 1870:
§ 22. Tritt ein Deutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung in
fremde Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines Heimat-
staates (in Württemberg Ministerium des Innern) denselben durch
Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer
ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin be-
stimmten Frist keine Folge leistet.
§ 23. Wenn ein Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehö-
rigkeit.
§ 38. und der Niederlaszung im Muslande.
Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung
nimmt, kann sein württembergisches Staatsbürgerrecht nur mit
königlicher Bewilligung und unter der Bedingung beibehalten,
dass er den ihm obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten in
jeder Hinsicht Genüge leiste.
1. Der § 35 ist durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 außer Kraft
getreten, insbesondere bestimmt dasselbe in § 21 Abs. 1: Deutsche,
welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang un-
unterbrochen im Auslande auphalten, verlieren dadurch ihre Staats-
angehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte
des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende
sich im Besitz eines Reisepapieres oder eines Heimatscheines befin-
1) Hiernach ist Gaupp-Göz S. 27 zu berichtigen.