Verfassungsurkunde. § 35—38. 57
det, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet.
Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines
Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die
Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
36. 1) Recht der Beschwerdeführung. 1. bei den Staatsbehörden.
JZeder hat das Recht, über gesetz= und ordnungswidriges
Derfahren einer Staatsbehörde oder Derzögerung der Ent-
scheidung bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche
Beschwerde zu erheben und nötigenfalls stufenweise bis zur
lhöchsten Behörde zu verfolgen.
§ 7. FVvortsetzung.
Wird die angebrachte Zeschwerde von der vorgesetzten
Behörde unbegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den
Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urteils zu belehren.
§ 38. 2. bei der Ständeversammlung.
Glaubt der Zeschwerdeführer sich auch bei der Entschei-
dung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können,
so darf er die Beschwerde den Ständen mit der schriftlichen
Bitte um Derwendung vortragen. Haben sich diese über-
zeugt, daß jene Stufenfolge beobachtet worden und die Be-
schwerde eine Berücksichtigung verdiene, so ist ihnen auf ihr
Derlangen von dem königlichen Geheimen Rate die nötige
Auskunft über den Gegenstand zu erteilen.
1. Als Mittel, die aus dem Staatsbürgerrecht abgeleiteten und
alle übrigen privaten und öffentlichen Rechte gegen Eingriffe der
Staatsbehörden zu schützen, ist jedem Staatsbürger das Recht der
Beschwerdeführung gegeben, in der Weise, daß die Beschwerde
zunächst im gesetzlichen Instanzenzug bei den Staatsbehörden zu ver-
folgen ist (§§ 36 u. 37), und nach Erschöpfung dieses Instanzen-
zugs schließlich die Ständeversammlung mit der schriftlichen Bitte
um Verwendung angegangen werden kann (8 38). Dabei ist im