Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 35—38. 57 
det, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. 
Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines 
Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die 
Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
36. 1) Recht der Beschwerdeführung. 1. bei den Staatsbehörden. 
JZeder hat das Recht, über gesetz= und ordnungswidriges 
Derfahren einer Staatsbehörde oder Derzögerung der Ent- 
scheidung bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche 
Beschwerde zu erheben und nötigenfalls stufenweise bis zur 
lhöchsten Behörde zu verfolgen. 
§ 7. FVvortsetzung. 
Wird die angebrachte Zeschwerde von der vorgesetzten 
Behörde unbegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den 
Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urteils zu belehren. 
§ 38. 2. bei der Ständeversammlung. 
Glaubt der Zeschwerdeführer sich auch bei der Entschei- 
dung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, 
so darf er die Beschwerde den Ständen mit der schriftlichen 
Bitte um Derwendung vortragen. Haben sich diese über- 
zeugt, daß jene Stufenfolge beobachtet worden und die Be- 
schwerde eine Berücksichtigung verdiene, so ist ihnen auf ihr 
Derlangen von dem königlichen Geheimen Rate die nötige 
Auskunft über den Gegenstand zu erteilen. 
1. Als Mittel, die aus dem Staatsbürgerrecht abgeleiteten und 
alle übrigen privaten und öffentlichen Rechte gegen Eingriffe der 
Staatsbehörden zu schützen, ist jedem Staatsbürger das Recht der 
Beschwerdeführung gegeben, in der Weise, daß die Beschwerde 
zunächst im gesetzlichen Instanzenzug bei den Staatsbehörden zu ver- 
folgen ist (§§ 36 u. 37), und nach Erschöpfung dieses Instanzen- 
zugs schließlich die Ständeversammlung mit der schriftlichen Bitte 
um Verwendung angegangen werden kann (8 38). Dabei ist im
	        
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