Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

60 Verfassungsurkunde. § 38—42. 
grundsätzen 1). Für Ausländer ist es in demselben Umfange be- 
gründet, wie das Beschwerderecht 7. 
8 39. Korporationsrechte des ritterschaftlichen Mdels. 
Der ritterschaftliche Adel des Königreichs bildet zum Be- 
huf der Wahl seiner Abgeordneten in die Ständeversammlung 
und der Erhaltung seiner Familien in jedem der vier Kreise 
eine Körperschaft. 
§ 10. ANufsabme in diese Körperschaft. 
Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt von 
ihrer Sustimmung und der Genehmigung des Königes ab. 
In Beziebung auf die Aufnahme adelicher Besitzer immatri- 
kulierter Rittergüter soll jedoch durch die Statute dieser Kör- 
perschaften das Tähere festgesetzt werden. 
S Al. Statute derselben. 
Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie andere 
Landesgesetze verbindliche Kraft. 
§ WK2. JSonstige Rechte der Ritterschakt. 
Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle allgemeinen 
staatsbürgerlichen Rechte zu. 
Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der im 
XIV. Artikel der BZundesakte der Ritterschaft zugesicherten 
Rechte werden den Ständen mitgeteilt. 
1. Die Ritterschaft in Schwaben hatete sich schon seit 
dem Anfang des 16. Jahrhunderts der Landeshoheit des Herzogs 
entzogen, wurde im Jahre 1559 vom Kaiser Ferdinand I. für reichs- 
unmittelbar erklärt und kam so für die Vertretung des Landes 
nicht mehr in Betracht (vgl. Einleitung). Der landsäßige 
  
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 42. 
2) Vgl. Löning a. a. O.
	        
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