Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

62 Verfassungsurkunde. § 42. 
2. Die Zugehörigkeit zumritterschaftlichen Adel 
setzt nach dem geltenden Recht voraus: 
a) Den Besitz des württembergischen Staatsbürgerrechts (vgl. 
§ 135 Vu.). 
b) Den Besitz oder Mitbesitz eines Guts, das als Rittergut in 
die Realmatrikel des Königreichs eingetragen ist; als solche Güter 
werden in die Adelsmatrikel, die von einer bei dem Ministerium 
des Innern eingesetzten Kommission geführt wird, gleichermaßen 
eingetragen ehemalige immatrikulierte ritterschaftliche Güter, ferner 
privilegierte Güter einer ehemals landsäßigen Familie, endlich Güter, 
denen der König auf Grund des § 48 der Deklaration von 1821 
zum Zweck der Einräumung des Landstandschaftsrechts die Eigen- 
schaft eines Ritterguts verliehen hat. Zur bevorrechteten ritter- 
schaftlichen Familie gehören daher nur diejenigen Seitenverwandten 
eines Rittergutsbesitzers, welche Abkömmlinge des ersten Erwerbers 
des Ritterguts sind ½. 
Jc) Den erblichen Adelstand des Besitzers eines adeligen Guts 
im Sinne der lit. b. Unerheblich ist, ob der Adel ein reichsritter- 
schaftlicher ist oder sonstwie auf rechtsgültiger Verleihung durch den 
König oder einen sonstigen Fürsten beruht; auch ein geschichtlicher 
Zusammenhang zwischen dem Gut und der Familie des Besitzers 
ist nicht erforderlich; es genügt jeder Erwerb eines adeligen Gutes 
durch einen dem erblichen Adelsstand angehörigen württembergischen 
Staatsbürger?). 
3. Als Vorrechte des ritterschaftlichen Adels 
bestehen noch: 
a) Das ritterschaftliche Wahl-= und Wählbarkeitsrecht 
zur Ersten Kammer der Ständeversammlung (Vl. S§ 129, 132). 
1) Vgl. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 
27. Febr. 1888 (Württ. Jahrb. Bd. 3 S. 287) und Boscher, 
Zeitschrift Bd. 43 S. 284. 
2) Die Zahl der in der Matrikel aufgeführten landtagswahl- 
berechtigten ritterschaftlichen Familien beträgt nach dem amtlichen 
Verzeichnis im Regierungsblatt von 1900 S. 782 ff. im ganzen 86, 
die Zahl der stimmberechtigten Gutsbesitzer einschließlich der wegen 
Militärdienstes ruhenden Stimmen nach dem Verzeichnis im Staats- 
handbuch 1905, S. 373 ff. — 166.
	        
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