Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

64 Verfassungsurkunde. IV. Kapitel. 
petenz auszusetzen, die in keinem Falle die Hälfte des reinen Ertrags 
des Gutes übersteigen darf #. 
e) Das Recht auf das hergebrachte Kirchengebet und 
Trauergeläute für sich und ihre Familien gemäß der K. Ver- 
ordnung vom 12. April 1807 (Deklaration von 1821 § 18). 
4. Der nicht zum ritterschaftlichen Adel gehörige unbegüterte 
Erbadel ist in der Verfassungsurkunde nicht erwähnt; er berech- 
tigt lediglich zur Führung des Adelstitels und eines adeligen Wap- 
pens und schafft die Möglichkeit, durch den Erwerb eines ritter- 
schaftlichen Guts Mitglied der Ritterschaft zu werden. 
IV. Kapitel. 
Von den Staatsbehörden. 
Vorbemerkungen. 
1. Das vierte Kapitel enthält in §§ 43—53 allgemeine 
Bestimmungen über die Verhältnisse der Staats- 
behörden: über die Ernennung (§ 43), die Befähigung (8 44), 
den Diensteid (8§ 45) der Staatsdiener, über die Entfernung aus 
dem Staatsdienst (§§ 46—49), über Ruhegehalt und Hinterbliebenen- 
Versorgung (§ 50), über die Verantwortlichkeit der Staatsdiener 
(§§ 51—53); und befaßt sich sodann in §§ 54—61 mit der Einrich- 
tung des Geheimen Rats. 
2. Unter der Regierung König Friedrichs wurden an Stelle des 
Geheimen Rats Ministerien, bezw. ein Staatsministerium, an die 
Spitze der Geschäfte gesetzt und die Behörden-Organisation einer 
durchgreifenden, einheitlich das ganze Land umfassenden Reform 
unter Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung wenigstens 
in den höheren Instanzen unterzogen 2). König Wilhelm l. setzte 
diese wohltätige Reform mit großem Eifer und Geschick fort :): die 
Verfassungsurkunde stellte die leitenden Grundsätze über die rechtliche 
Ouss. Gen Ges. z. BGB. Art. 281 und 216 Abs. 2; Mandry, 
a. a 
2) Vgl. Wächter, Württ. Privatrecht S. 705—714. 
3) Vgl. Wächter a. a. O. S. 886—896. 
  
 
	        
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