Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 43. 67 
besondere Disziplinargerichte und für die Entscheidung der Kompe- 
tenzkonflikte durch das Gesetz vom 25. August 1879 ein Kompetenz- 
gerichtshof eingesetzt, endlich durch das Gesetz über die Zwangs- 
enteignung vom 20. Dez. 1888 die Entscheidung über die Notwen- 
digkeit derselben einer auf Antrag des Staatsministeriums ergehenden 
königlichen Entschließung überwiesen wurde 1). 
A. aAllgemeine Bestimmungen. 
S B. Ernennung der Staatsdiener. 
Die Staatsdiener werden, soferne nicht Verfassung oder 
besondere Rechte eine Ausnahme begründen, durch den König 
ernannt, und zwar — die Kollegialvorstände ausgenommen — 
auf Vorschläge der vorgesetzten Kollegien, wobei jedesmal 
alle Bewerber aufzuzählen sind. 
1. Im Gegensatze zu den auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen- 
den Funktionen im Ehrenamt gründet sich die Uebernahme eines 
Staatsamts auf Freiwilligkeit; die Anstellung beruht auf 
einem Vertrage, der die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen 
Staatsdienstpflichten zum Gegenstand hat. 
2. Die Anstellung erfolgt regelmäßig durch den 
König oder durch diejenige Staatsbehörde, welcher der König das 
Recht der Anstellung übertragen hat, in der Weise, daß hiebei der 
König an die Vorschriften der §§ 43, 44 VU. gebunden ist. Von 
dieser Regel bestehen folgende Ausnahmen: 
a) Die Mitglieder des Geheimen Rats, insbesondere die Mi- 
nister, werden vom König nach freier Entschließung ernannt (8 57 
Abs. 1 Vuh. 
b) Die ständischen Beamten werden nach den näheren Vor- 
schriften des § 193 VU. von den Ständekammern gewählt und vom 
König bestätigt. 
Je) Bei einzelnen Aemtern (Schulstellen) können besondere Rechte 
(Patronate) eine Mitwirkung der Berechtigten bei der Ernennung 
begründen. 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 130. 
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