Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 43. 69 
(Art. 117—129) Schlußbestimmungen 1). Das Beamtengesetz findet 
Anwendung auf folgende Kategorien von Beamten, die hiernach als 
Staatsbeamte im engeren Sinn bezeichnet werden können: 
a) Zivilstaatsdiener, d. h. Personen, welche im Staats= oder 
öffentlichen Schuldienst durch den König oder durch eine höhere 
Staats= oder Schulbehörde auf eine bestimmte Stelle ernannt oder 
auf einer solchen bestätigt worden sind; ausgeschlossen sind die Mi- 
litärpersonen, die Unteroffiziere des Landjägerkorps und die Land- 
jäger, sowie die Volksschullehrer (Beamten Ges. Art. 1 Abs. 1). 
b) Das nach § 193 Vll. bestellte ständische Amtspersonal (Be- 
amten Ges. Art. 1 Abs. 2). 
c) Die Lehrer und Lehrerinnen an einer höheren, von einer 
Gemeinde auf ihre Rechnung gegründeten und unterhaltenen Mäd- 
chenschule, deren Anstellung von der Staatsbehörde vorgenommen 
oder bestätigt wird, sofern die Lehrer nicht ihrer Dienstprüfung nach 
zur Kategorie der Volksschullehrer gehören (Gesetz vom 30. Dezem- 
ber 1877, Rbl. S. 294). 
Außerdem finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts und 
des fünften Abschnitts bezüglich der Ordnungsstrafen auf die f. g. 
Funktionäre des Art. 118 Anwendung, d. h. auf Personen, die ohne 
Anstellung im Sinne des Art. 1 im Staats= und öffentlichen Schul- 
dienst beschäftigt oder als verpflichtete persönliche Gehilfen eines 
Beamten für Zwecke des Staatsdienstes verwendet werden. 
Die unter lit a—c fallenden Beamten werden entweder auf 
Lebenszeit ernannt mit einem dadurch bedingten besonderen 
Rechtsschutz oder sie werden nur auf bestimmte Zeit oder 
auf regelmäßig vierteljährliche Kündigung oder 
auf jederzeitigen Widerruf angestellt; die sich nach die- 
seim Unterschied ergebenden zwei Klassen von Beamten sind gesetz- 
lich festgestellt: die auf Lebenszeit angestellten sind in Beilage 1, 
die unter dem Vorbehalt vierteljähriger Kündigung angestellten in 
Beilage II des Beamtengesetzes verzeichnet?). 
1) Vgl. Karl Streich, Württ. Beamtengesetz Stuttgart 1876; 
Sarwen, Staatsrecht Bd. 2 S. 262—311; Gaupp-Göz S. 143 
1 . 
2) Die beiden Beilagen sind durch das Gesetz vom 14. Juni 1887
	        
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