Verfassungsurkunde. § 43. 69
(Art. 117—129) Schlußbestimmungen 1). Das Beamtengesetz findet
Anwendung auf folgende Kategorien von Beamten, die hiernach als
Staatsbeamte im engeren Sinn bezeichnet werden können:
a) Zivilstaatsdiener, d. h. Personen, welche im Staats= oder
öffentlichen Schuldienst durch den König oder durch eine höhere
Staats= oder Schulbehörde auf eine bestimmte Stelle ernannt oder
auf einer solchen bestätigt worden sind; ausgeschlossen sind die Mi-
litärpersonen, die Unteroffiziere des Landjägerkorps und die Land-
jäger, sowie die Volksschullehrer (Beamten Ges. Art. 1 Abs. 1).
b) Das nach § 193 Vll. bestellte ständische Amtspersonal (Be-
amten Ges. Art. 1 Abs. 2).
c) Die Lehrer und Lehrerinnen an einer höheren, von einer
Gemeinde auf ihre Rechnung gegründeten und unterhaltenen Mäd-
chenschule, deren Anstellung von der Staatsbehörde vorgenommen
oder bestätigt wird, sofern die Lehrer nicht ihrer Dienstprüfung nach
zur Kategorie der Volksschullehrer gehören (Gesetz vom 30. Dezem-
ber 1877, Rbl. S. 294).
Außerdem finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts und
des fünften Abschnitts bezüglich der Ordnungsstrafen auf die f. g.
Funktionäre des Art. 118 Anwendung, d. h. auf Personen, die ohne
Anstellung im Sinne des Art. 1 im Staats= und öffentlichen Schul-
dienst beschäftigt oder als verpflichtete persönliche Gehilfen eines
Beamten für Zwecke des Staatsdienstes verwendet werden.
Die unter lit a—c fallenden Beamten werden entweder auf
Lebenszeit ernannt mit einem dadurch bedingten besonderen
Rechtsschutz oder sie werden nur auf bestimmte Zeit oder
auf regelmäßig vierteljährliche Kündigung oder
auf jederzeitigen Widerruf angestellt; die sich nach die-
seim Unterschied ergebenden zwei Klassen von Beamten sind gesetz-
lich festgestellt: die auf Lebenszeit angestellten sind in Beilage 1,
die unter dem Vorbehalt vierteljähriger Kündigung angestellten in
Beilage II des Beamtengesetzes verzeichnet?).
1) Vgl. Karl Streich, Württ. Beamtengesetz Stuttgart 1876;
Sarwen, Staatsrecht Bd. 2 S. 262—311; Gaupp-Göz S. 143
1 .
2) Die beiden Beilagen sind durch das Gesetz vom 14. Juni 1887