Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 44. 71 
mäßig der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit 
als Voraussetzung der Zulassung zu den Dienstprüfungen verlangt'). 
Der früher übliche Gemeindeangehörigkeitsnachweis ist in Wegfall 
gekommen. 
2. Art. 3 Abs. 1 der Reichsverfassung verleiht der Reichsange- 
hörigkeit die Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundes- 
staats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln ist. 
Durch diese sofort in Kraft getretene Bestimmung ist der zweite 
Satz des § 44 dahin geändert worden, daß Reichsangehörige 
bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen 
sind?). 
3. Der Satz, niemand könne ohne vorgängige Erstehung der 
gesetzmäßigen Prüfung ein Staatsamt erhalten, ist in dieser Allge- 
meinheit praktisch nicht durchgeführt. Von Haus aus bezieht er sich 
nicht auf die Minister, Departementschefs und die übrigen Mit- 
glieder des Geheimen Rats (Vu. § 57, Beamten Ges. Art. 2 Abs. 1); 
sodann kann er der Natur der Sache nach nur auf solche Staats- 
ämter angewendet werden, für welche die Erstehung einer Dienst- 
prüfung vorgeschrieben ist. Dies ist allerdings in weitem Umfange 
geschehen. In den Departements der Justiz, des Innern und der 
Finanzen, sowie auch im Eisenbahn-, Post= und Telegraphendienst 
und im Lehrfach wird zwischen höheren und niederen Dienstprü- 
fungen unterschieden; die ersteren befähigen zu allen Stellen des 
Departements oder des in Frage stehenden Fachs, während die 
niederen nur für einen bestimmten engeren Kreis von untergeord- 
neten Stellen Anwartschaft verleihen. Die höheren Prüfungen im 
Departement der Justiz, des Innern und der Finanzen teilen sich 
in die erste den drei Departements gemeinsame Prüfung („erste 
höhere Justizdienstprüfung“) und die zweite für jedes Departement 
besonders bestehende Prüfung („Staatsprüfung"). Die Zulassung 
zu der ersten höheren Justizdienstprüfung erfordert das Reifezeugnis 
  
1) Vgl. K. VO. v. 7. Dez. 1903. betr. die Befähigung für den 
höheren ustizdienst § 7 Abs. 1 2. 
2) Vgl. Laband, Staatsrecht W. 1 S. 167, 169—171; Gaupp 
Göz S. 146 Note 2; anderer Ansicht Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 
S. 2% Note 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.