Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

2 Einleitung. 
2) In der Herzogszeit (1495—1803) vollzog sich 
allmählich in Verfassung und Verwaltung die Entwicklung Würt- 
tembergs zum Partikularstaat unter Kaiser und Reich. Auf dem 
Reichstage im reichsfürstlichen Kollegium führte Württemberg zwei 
Virilstimmen, eine für das Herzogtum, eine für Mömpelgard, 
wozu noch eine Stimme auf der schwäbischen Grafenbank und ein 
Stimmanteil auf der fränkischen Grafenbank kam. Nach Schaf- 
fung der Kreiseinteilung war Württemberg als Kreisstand beim 
schwäbischen und fränkischen Kreise beteiligt; in ersterem waren 
der Bischof von Konstanz und der Herzog von Württemberg die 
„kreisausschreibenden Fürsten“, das Kreisdirektorium, meist auch 
das Kreisoberstenamt, die Direktion der weltlichen Fürstenbank, 
kam Württemberg ausschließlich zu. Die vorübergehende öster- 
reichische Herrschaft über Württemberg (1520— 1534) unter Her- 
zog Ulrich führte im Vertrag zu Kaaden vom 29. Juni 1534 
zur Anerkennung einer neben dem Reichslehensverband hergehen- 
den österreichischen Afterlehensherrlichkeit, die — später in ein 
Anwartschaftsrecht des österreichischen Hauses umgewandelt — 
durch den Preßburger Frieden vom 26. Dezember 1805 Art. 15 
wieder beseitigt wurde. 
Die Reformation wurde von Herzog Ulrich eingeführt 
und von Herzog Christoph zum Abschluß gebracht; als aus- 
schließliche Landesreligion galt fortan die evangelisch-luthe- 
rische Lehre auf der Grundlage der sich an das Augsburger 
Bekenntnis anschließenden württembergischen Konfession von 1551. 
Aus dem eingezogenen Vermögen der Klöster, Stifte und ört- 
lichen Kirchenfonds wurde das evangelische Kirchengut 
für kirchliche Zwecke und zur Unterstützung der Armen geschaffen; 
mit der sog. großen Kirchenordnung von 1559 erhielt 
die württembergische Landeskirche ihre im wesentlichen heute noch 
gültige Verfassung. 
Die sich erweiternde landesherrliche Gewalt 
fand ihre Schranken in der ständischen Verfassung. 
Der Adel als Stand kam dabei nicht mehr in Betracht. Die 
Ritterschaft hatte sich um die Mitte des 16. Jahrhunderts vom 
Landesherrn und vom Kreisverband unabhängig gemacht und ihre
	        
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