Verfassungsurkunde. § 48—49. 83
samkeit gesetzt und die Zuständigkeit des Konsistoriums vorgesehen
(Art. 23 Abs. 4 des kirchlichen Gesetzes v. 18. Juli 1895 Rbl. S. 235).
§ 4% Versetzung der Staatsdiener.
Versetzungen der Staatsdiener ohne Verlust an Gehalt
und Rang können nur aus erheblichen Gründen und nach
vorgängigem Gutachten des Departementschefs verfügt werden.
Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen versetzt werden,
erhalten für die Umzugskosten die gesetzliche Entschädigung.
1. Der § 49 ist aufgehoben und ersetzt durch Art. 19 BG.,
der folgendermaßen lautet:
„Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte muß die Versetzung
auf ein anderes seiner Berufsbildung und bisherigen Tätigkeit ent-
sprechendes Amt von nicht geringerem Range und ohne Verlust an
Gehalt sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis er-
fordert.
Die unfreiwillige Versetzung von Richtern auf ein anderes rich-
terliches Amt von nicht geringerem Range und ohne Verlust an
Gehalt ist, wofern solche nicht durch eine Aenderung in der Orga-
nisation der Gerichte oder ihrer Bezirke oder durch den Eintritt
eines Schwägerschaftsverhältnisses unter den Mitgliedern eines Ge-
richtskollegiums veranlaßt wird, nur dann zulässig, wenn von dem
obersten Landgericht anerkannt ist, daß ein Bedürfnis des Dienstes
für die Versetzung vorliege. Die Versetzung von Richtern auf ein
nichtrichterliches Amt findet ohne ihre Zustimmung überhaupt nicht
statt.
Dem ohne sein Ansuchen versetzten Beamten, mag derselbe auf
Lebenszeit angestellt sein oder nicht, sind die Umzugskosten nach den
hierüber im Verordnungsweg erlassenen Vorschriften zu ersetzen.
Der § 49 der Vl. ist aufgehoben."
2. Die Staatsanwälte können nach Art. 24 Abs. 3 des Ausf.=
Ges. zum Ger Verf Ges. vom 24. Januar 1879 jederzeit auf ein an-
deres staatsanwaltliches oder ein richterliches Amt von nicht ge-
ringerem Rang und ohne Verlust an Gehalt versetzt werden.
3. Ein Verlust an Zulagen und Nebeneinkünften (B.
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