Einleitung. 3
Unmittelbarkeit bei Kaiser und Reich zur formellen Anerkennung
gebracht. Dagegen erhielten sich die vierzehn Prälaten der
ehemaligen großen Mannsklöster das Landstandschaftsrecht, die
Stände bestanden nunmehr aus diesen Prälaten und der
Landschaft, d. h. den Abgeordneten der Städte und Aemter,
als den Vertretern des Landes. Die urkundliche Grundlage der
Verfassung bildete der Tübinger Vertrag vom 8. Juli 1514,
die weitere Ausbildung erfolgte durch Landtagsabschiede, Testa-
mente der Regenten, Verträge, insbesondere den Erbvergleich
vom 2. März 1770. Eine an Einfluß stetig wachsende, schließ-
lich die Tätigkeit der Landschaft nahezu verdrängende und wegen
grober Mißbräuche stark angefochtene Stellung nahm der Stän-
dische Ausschuß ein, dem auch die berüchtigte „geheime
Truhe“ unterstellt war. Der kleine Ausschuß bestand aus
zwei Prälaten und sechs Abgeordneten der Landschaft und er-
gänzte sich durch den Hinzutritt von zwei weiteren Prälaten und
sechs weiteren Abgeordneten der Landschaft zum großen Aus-
schuß; die Befugnisse des Ausschusses waren durch den sog.
Ausschußstaat (der älteste von 1554, der jüngste von 1638)
geregelt.
Das Verhältnis zwischen dem Herzog und den Ständen wurde
von den Beteiligten wie ein privatrechtlicher Vertrag aufgefaßt;
den Verkehr zwischen beiden vermittelte der Geheimerat, dem
alle die Aufgaben zufielen, mit denen heute die Minister betraut
sind. Gesetzgebung und Regierung lagen ohne Mitwir-
kung der Stände in den Händen des Herzogs; die erforderlichen
Kosten hatte er aus dem Ertrage des seiner freien Verwaltung
überlassenen mit dem Aufwand für die Landesregierung belasteten
Familienfideikommisse, dem sog. Kammergut, zu decken. Ein
Besteuerungsrecht kam dem Herzog nicht zu, zur Verwil-
ligung von Steuern waren ausschließlich die Stände berechtigt.
Die jetzige Etatswirtschaft war noch unbekannt; wenn der Ertrag
des Kammerguts zur Deckung des Hofhalts und Staatshaushalts
nicht ausreichte, was bald zur Regel wurde, kam es zur Schul-
denaufnahme und an der Verzinsung und Tilgung solcher Schul-
den beteiligte sich die Landschaft unter Mitwirkung des Kirchen-
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