Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

84 Verfassungsurkunde. § 49—50. 
Art. 11 Ziff. 2 u. 3) ist bei der Versetzung nicht ausgeschlossen, falls 
sie nicht etwa vertragsmäßig zugesichert sind. 
4. Richter können nach § 8 GerVerfGes. nur in den daselbst 
Abs. 3 hervorgehobenen Fällen unfreiwillig versetzt werden. 
5. Die Versetzung erfolgt bei lebenslänglich angestellten Be- 
amten durch den König unter Gegenzeichnung eines Ministers, 
sonst durch das Ministerium oder eine andere hiezu ermächtigte 
Behörde. 
6. Die Umzugskosten, die dem Beamten stets zu gewähren 
sind, wenn nicht die Versetzung von ihm nachgesucht oder zur Strafe 
verfügt worden ist, sind bezüglich ihres Betrags durch die K. Ver- 
ordnung vom 9. November 1886 (Rbl. S. 347) geregelt. 
§ so. RKuhegebalte: Witwen- und Waisengehalte. 
Für die Staatsdiener, welche durch Krankheit oder Alter 
zur Führung ibhres Amtes unfähig geworden sind, sowie für 
die Kinterbliebenen der Staatsdiener, ist durch ein Gesetz gesorgt. 
1. Das Gesetz, auf welches § 50 hinweist, war das IX. Edikt 
vom 18. November 1817 über die Pensionierung der Staatsdiener; 
an seine Stelle ist in der Folge das Gesetz vom 28. Juni 1821 über 
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener getreten; jetzt gilt für die 
unter das Beamtengesetz fallenden Beamten der 3. u. 4. Abschnitt 
des Beamtengesetzes Art. 29—68. In § 74 Vl. ist auch für Kir- 
chen= und Schuldiener der Anspruch auf einen angemessenen lebens- 
länglichen Ruhegehalt anerkannt. 
2. Der auf lebenslänglich angestellte Beamte beschränkte An- 
spruch auf Ruhegehalt bei bleibender Versetzung in den Ruhestand 
gemäß Art. 29 ff. BG. setzt voraus, daß der Beamte eine Dienst- 
zeit von neun Jahren vollendet und das die Pensionierung bedin- 
gende Leiden nicht selbst verschuldet hat, oder daß der Beamte bei 
Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene 
Verschuldung dienstunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 3 u. Art. 30). 
Doch bleibt der Regierung vorbehalten, bei Pensionierung vor vol- 
lendetem neuntem Dienstjahr bei vorhandener Bedürftigkeit anstatt 
des Ruhegehalts eine Unterstützung bis zu 40% des Gehalts aus
	        
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