84 Verfassungsurkunde. § 49—50.
Art. 11 Ziff. 2 u. 3) ist bei der Versetzung nicht ausgeschlossen, falls
sie nicht etwa vertragsmäßig zugesichert sind.
4. Richter können nach § 8 GerVerfGes. nur in den daselbst
Abs. 3 hervorgehobenen Fällen unfreiwillig versetzt werden.
5. Die Versetzung erfolgt bei lebenslänglich angestellten Be-
amten durch den König unter Gegenzeichnung eines Ministers,
sonst durch das Ministerium oder eine andere hiezu ermächtigte
Behörde.
6. Die Umzugskosten, die dem Beamten stets zu gewähren
sind, wenn nicht die Versetzung von ihm nachgesucht oder zur Strafe
verfügt worden ist, sind bezüglich ihres Betrags durch die K. Ver-
ordnung vom 9. November 1886 (Rbl. S. 347) geregelt.
§ so. RKuhegebalte: Witwen- und Waisengehalte.
Für die Staatsdiener, welche durch Krankheit oder Alter
zur Führung ibhres Amtes unfähig geworden sind, sowie für
die Kinterbliebenen der Staatsdiener, ist durch ein Gesetz gesorgt.
1. Das Gesetz, auf welches § 50 hinweist, war das IX. Edikt
vom 18. November 1817 über die Pensionierung der Staatsdiener;
an seine Stelle ist in der Folge das Gesetz vom 28. Juni 1821 über
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener getreten; jetzt gilt für die
unter das Beamtengesetz fallenden Beamten der 3. u. 4. Abschnitt
des Beamtengesetzes Art. 29—68. In § 74 Vl. ist auch für Kir-
chen= und Schuldiener der Anspruch auf einen angemessenen lebens-
länglichen Ruhegehalt anerkannt.
2. Der auf lebenslänglich angestellte Beamte beschränkte An-
spruch auf Ruhegehalt bei bleibender Versetzung in den Ruhestand
gemäß Art. 29 ff. BG. setzt voraus, daß der Beamte eine Dienst-
zeit von neun Jahren vollendet und das die Pensionierung bedin-
gende Leiden nicht selbst verschuldet hat, oder daß der Beamte bei
Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene
Verschuldung dienstunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 3 u. Art. 30).
Doch bleibt der Regierung vorbehalten, bei Pensionierung vor vol-
lendetem neuntem Dienstjahr bei vorhandener Bedürftigkeit anstatt
des Ruhegehalts eine Unterstützung bis zu 40% des Gehalts aus