Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

86 Verfassungsurkunde. § 50. 
Verbindung mit Art. 51 und 56 des Volksschullehrergesetzes vom 
30. Dez. 1877 bezüglich der Pensionen und der Hinterbliebenen-Ver- 
sorgung den sonstigen Volksschullehrern gleichgestellt. 
5. Für die evangelischen Geistlichen, bei denen im 
Unterschied zu den Vorschriften des Beamtengesetzes die Pensionie- 
rung erst nach zurückgelegtem 70. Lebensjahr oder nach zweijähriger 
Krankheit verfügt werden kann (Kirchliches Gesetz vom 21. Aug. 1901, 
Abl. Bd. 12 S. 276), ist der Ruhegehalt in derselben Weise be- 
messen, wie im Beamtengesetz; die Ansprüche der Hinterbliebenen 
an die geistliche Witwenkasse sind durch das kirchliche Gesetz vom 
12. März 1878 (Abl. Bd. 7 S. 2761) und vom 17. Dezember 1894 
(Abl. Bd. 10 S. 4767) in Verbindung mit dem kirchlichen Gesetz 
vom 21. Januar 1901 (Abl. Bd. 12 S. 180) geordnet. 
6. Für die katholischen Geistlichen bemißt sich die 
Pension nach dem mit dem Etat für 1903/04 verabschiedeten Pensions- 
statut u. 
7. Der Unterstützung niederer Angestellten und 
ihrer Hinterbliebenen dienen verschiedene Einrichtungen, 
welche teilweise in das Gebiet der Alters= und Unfallversicherung 
und der Privatwohltätigkeit übergreifen. Hieher gehören: 
a) Die Unterstützungskasse für die niederen 
Angestellten der Verkehrsanstalten, gegründet durch 
Art. 9 des Gesetzes vom 2. Okt. 1845 und erweitert durch das Ge- 
setz vom 1. August 1858; 
b) Die Unterstützungskasse für die niederen Diener 
der Steuerverwaltung, beruhend auf den Gesetzen vom 
8. September 1852 Art. 8, vom 19. September 1852 Art. 14 und 
vom 23. Juni 1853 Art. 1. 
c) Der Zolldieneralimentierungsfonds, gegrün- 
det 1836 und durch Art. 9 des Finanzgesetzes vom 7. Juni 1891 
mit der Kasse b) vereinigt. 
d) Die aus dem Anteil Württembergs an den Ueberschüssen 
der deutschen Postverwaltung im Kriege gegen Frankreich gegründete 
König-Karl-Stiftung für niedere Angehörige der 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 161 Note 4.
	        
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