Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 53. 91 
2. Alle Regierungsakte des Königs erfordern 
die Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die 
Verantwortlichkeit auf sich nimmt; hieher gehören auch die Ent- 
schließungen des Königs, die sich auf die Mitregierung im Reiche, 
auf die Instruktion der württembergischen Bundesratsbevollmäch- 
tigten, beziehen. Soweit es sich um die Ausübung der persön- 
lichen Ehrenrechte des Königs handelt, z. B. Standes- 
erhöhungen, Ordensverleihungen außerhalb des Bereichs der Re- 
gierung ist die Gegenzeichnung eines Ministers nicht nötig. Bei 
königlichen Verordnungen bildet in neuerer Zeit die Gegenzeichnung 
sämtlicher Minister die Regel, doch genügt zur Gültigkeit die Gegen- 
zeichnung eines Ministers und zwar desjenigen Ministers, in dessen 
Geschäftskreis der Gegenstand ausschließlich oder vorzugsweise fällt, 
auch wenn die Angelegenheit der Begutachtung durch das Staats- 
ministerium oder den Geheimen Rat unterstellt war. 
3. Die Verantwortlichkeit der Beamten besteht in ihrer Haftung 
für die Folgen der Pflichtverletzung; diese Haftung kann eine straf- 
rechtliche, privatrechtliche oder staatsrechtliche sein. 
a) Die strafrechtliche Verantwortung setzt die Ver- 
letzung eines Strafgesetzes voraus und bestimmt sich im wesentlichen 
nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs; zur strafrechtlichen Ver- 
folgung eines Beamten wegen Amtshandlungen ist in Württemberg 
die Vorentscheidung einer Behörde nicht erforderlich. 
b) Die privatrechtliche Haftung der Beamten für Ver- 
mögensbeschädigungen, die sie in Ausübung des Amtes herbeigeführt 
haben, ist geregelt teils durch das BGB. (insbesondere §§ 31, 89, 
278, 823, 839, teils auf Grund der Art. 77 ff. Einf Ges. z. BGB. 
durch die ergänzenden Bestimmungen der Art. 202—204 AussWGes. 
z. BGB. Auch hier findet eine Vorentscheidung über die Frage, ob 
eine Dienstpflicht verletzt ist, nicht statt 1). 
Bd. 1 S. 431 ff., Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 288 ff., Gaupp- 
Göz S. 149, 152, Streich, Beamtengesetz S. 9—18. 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 153; Nieder, AusfWGes. S. 457—483; 
Mandry, Privatrecht S. 120; Delius, Haftpflicht der Beamten, 
Berlin 1901; Württ. Jahrb. Bd. 17 S. 138.
	        
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