Verfassungsurkunde. 8 53—55. 93
Behörden und Beamten nach Maßgabe der im Verordnungswege
ergehenden näheren Bestimmungen befugt ?.
B. Don dem Geheimen Rate insbesondere.
§ #-,w-Bestimmung des Gehelmen Rates.
Der Geheime Rat bildet die oberste, unmittelbar unter
dem Könige stehende, und seiner Hauptbestimmung nach bloß
beratende Staatsbehörde.
1. Ueber das Geschichtliche vgl. Vorbem. 2 zu Kapitel IV.
2. Der Geheime Rat ist formell dem Staatsministerium gleich-
gestellt; das geschäftliche Schwergewicht und die politische Bedeutung
liegt jedoch bei letzterem. Die Begutachtung des Geheimen Rats
tritt erst ein, nachdem die Anträge der Minister im Staatsministe-
rium vorläufig geprüft und daselbst deren Begutachtung durch den
Geheimen Rat beschlossen worden ist; das Gutachten wird seit Er-
lassung des Gesetzes vom 1. Juli 1876 nicht mehr direkt, sondern
durch das Staatsministerium dem König vorgelegt; dem Staats-
ministerium bleibt auch vorbehalten, in einem besonderen Gutachten
gegen das Gutachten des Geheimen Rats sich auszusprechen. Durch
das Gesetz vom 1. Juli 1876 ist das Staatsministerium tatsächlich
die oberste beratende Staatsbehörde geworden (vgl. Art. 6—9 dieses
Gesetzes).
S "# S. Bestand desselben.
Mitglieder des Gebeimen Rates sind die Minister oder
die Chefs der verschiedenen Departements und diejenigen Räte,
welche der König dazu ernennen wird.
1. Zu dem festen Bestand des Geheimen Rats, zu den ordent-
lichen Mitgliedern desselben gehören die sechs Minister oder De-
1) Vgl. K. VO. vom 13. Febr. 1877, vom 27. Sept. 1879, vom
31. Dez. 1877, v. 20. März 1881 §§ 8, 9, 11, 13, vom 3. Okt. 1881
§ 4, v. 5. Jan. u. 28. Juni 1896, v. 8. März 1900 § 11 und vom
22. Dezbr. 1902 und über die Disziplinarbestrafung überhaupt
Gaupp-Göz S. 1öt ff.