Ordnungs= und Sicherheits-Polizei. 41
g. Die älteren Polizeiverordnungen, welche den Gastwirthen gewisse auf polizeiliche
Kontrollirung des Fremdenverkehrs abzielende Verpflichtungen auferlegen,
sind durch die neue Gewerbe-Ordnung nicht aufgehoben.
Erkenntn. d. G. Ob. Tr., J. M. Bl. 1871 S. 30.
h. Herbergswirthe, Kretschmer u. dergl. sind verpflichtet, jeden Fremden der
bei ihnen übernachtet, der Ortspolizeibehörde an= und wenn die Abmeldung
nicht gleich erfolgen kann, besonders abzumelden. Diese Meldung muß am
Morgen des nach der Ankunft des Fremden folgenden Tages geschehen.
Wo Dominialbehörden nicht vorhanden sind, müssen die Meldungen beim
Schulzen erfolgen. Jeder gewerbsmäßig beherbergende Gastwirth ist verpflichtet,
über die bei ihm übernachtenden Fremden ein Journal mit folgenden
Rubriken zu führen: Laufende Nr., Nr. des Zimmers, Name des
Fremden, Stand und Charakter, woher er kommt, Begleitung, Ort des
Ankommens, Tag und Stunde, mit oder ohne Paß, der Ankunft, Dauer
des Aufenthaltes, Tag und Stunde der Abreise, wohin er reist.
Opp. R. V. v. 22. März 1828, A. Bl. S. 77. Liegn. R. V. v. 30. Dechr. 1858,
A. Bl. S. 11. Bresl. R. V. v. 23. Jan. 1835, A. Bl. S. 14.
Nach der Liegnitzer Regierungs-Verordnung vom 14. August 1838,
Amtsblatt S. 248 sollen diese Fremdenbücher von den Ortspolizeibehörden
von Zeit zu Zeit revidirt uud mit dem diesfälligen Vermerk versehen werden.
i. Die älteren auf die Zulaßung öffentlicher Tanzlustbarkeiten
bezüglichen Polizei-Verordnungen sind durch die neue Gewerbe-Ordnung
nicht aufgehoben. Erkenntn. d. G. Ob. Tr. v. 18. Jan. 1871, J. M. Bl. S 114.
k. Jeder Gast= und Schankwirth, welcher eine öffentliche Lustbarkeit,
namentlich: Tanzmusik, Lagen= oder Kegelschieben mit Aussetzung
bestimmter Gewinne, veranstalten will, bedarf dazu der ortspolizeilichen
Genehmigung bei 1 bis 5 Thlr. Strafe.
Bis * 4. Januar 1859, A. S. 7. Opp. R. V. v. 19. Dezemb. 1848,
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1. Dasselbe verordnete die Regierung zu Liegnitz unterm 26. Februar 1837
A. S. 70 mit dem Zusatze: Tanzlustbarkeiten dürfen in der Regel nicht
über die Polizeistunde dauern. Sogenannte Lagenschieben oder -Schießen
durch mehrere Tage sind nicht zu erlauben; Keinenfalls sind dergleichen
Erlaubnisse für solche Tage zu geben, an denen öffentliche Vergnügungen
untersagt sind, bei 1 bis 5 Thlr. Strafe.
m. Tanzlustbarken sind nur als öffentliche anzusehen, wenn eine Gesellschaft
nur zu diesem Zwecke zusammen tritt, nicht aber wenn letztere schon bestehen
und die Tanzlustbarkeit für ihre Mitglieder gelegentlich, wenn auch gegen
besonderes Entgeld erfolgt.
M. R. v. 26. Nov. 1859 St. A. 1860. S. 204.
n. Zur Abhaltung von Tanzmusiken in Ressourcen und anderen Privatgesellschaften
bedarf es keiner polizeilichen Erlaubniß, sondern nur
bei 10 Sgr. bis 1 Rthlr. Strafe der Meldung derselben.
Opp. R. v. 28. Febr. 1843 A. Bl. S. 50.
0. Die polizeiliche Erlaubniß zu Tanzbelustigungen in öffentlichen Localen
ist auch für Privatgesellschaften erforderlich.
M. R. v. 6. Mai 1842, M. Bl. S. 204.
p. Die Ortspolizeibehörden auf dem Lande sind befugt, den Gastwirthen die
Erlaubniß zu öffentlichen Tanzlustbarkeiten in allen Fällen und nach ihrem
Ermessen, jedoch nicht ein für allemal, zu ertheilen.
M. R. v. 30. April 1842. Brsl. R. V. v. 14. März 1840 A. Bl. S. 115.
d. Bei eintretendem Bedürfniß kann auf Grund eines Gemeinde-Beschlusses