Volltext : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.  41

g.  Die  älteren  Polizeiverordnungen,  welche  den  Gastwirthen  gewisse  auf  polizeiliche
  Kontrollirung  des  Fremdenverkehrs  abzielende  Verpflichtungen  auferlegen,
  sind  durch  die  neue  Gewerbe-Ordnung  nicht  aufgehoben.

Erkenntn.  d.  G.  Ob.  Tr.,  J.  M.  Bl.  1871  S.  30.

h.  Herbergswirthe,  Kretschmer  u.  dergl.  sind  verpflichtet,  jeden  Fremden  der
bei  ihnen  übernachtet,  der  Ortspolizeibehörde  an=  und  wenn  die  Abmeldung
nicht  gleich  erfolgen  kann,  besonders  abzumelden.  Diese  Meldung  muß  am
Morgen  des  nach  der  Ankunft  des  Fremden  folgenden  Tages  geschehen.
Wo  Dominialbehörden  nicht  vorhanden  sind,  müssen  die  Meldungen  beim
Schulzen  erfolgen.  Jeder  gewerbsmäßig  beherbergende  Gastwirth  ist  verpflichtet,
  über  die  bei  ihm  übernachtenden  Fremden  ein  Journal  mit  folgenden
  Rubriken  zu  führen:  Laufende  Nr.,  Nr.  des  Zimmers,  Name  des
Fremden,  Stand  und  Charakter,  woher  er  kommt,  Begleitung,  Ort  des
Ankommens,  Tag  und  Stunde,  mit  oder  ohne  Paß,  der  Ankunft,  Dauer
des  Aufenthaltes,  Tag  und  Stunde  der  Abreise,  wohin  er  reist.

Opp.  R.  V.  v.  22.  März  1828,  A.  Bl.  S.  77.  Liegn.  R.  V.  v.  30.  Dechr.  1858,
A.  Bl.  S.  11.  Bresl.  R.  V.  v.  23.  Jan.  1835,  A.  Bl.  S.  14.

Nach  der  Liegnitzer  Regierungs-Verordnung  vom  14.  August  1838,
Amtsblatt  S.  248  sollen  diese  Fremdenbücher  von  den  Ortspolizeibehörden
von  Zeit  zu  Zeit  revidirt  uud  mit  dem  diesfälligen  Vermerk  versehen  werden.

i.  Die  älteren  auf  die  Zulaßung  öffentlicher  Tanzlustbarkeiten
bezüglichen  Polizei-Verordnungen  sind  durch  die  neue  Gewerbe-Ordnung
nicht  aufgehoben.  Erkenntn.  d.  G.  Ob.  Tr.  v.  18.  Jan.  1871,  J.  M.  Bl.  S  114.

k.  Jeder  Gast=  und  Schankwirth,  welcher  eine  öffentliche  Lustbarkeit,
namentlich:  Tanzmusik,  Lagen=  oder  Kegelschieben  mit  Aussetzung
bestimmter  Gewinne,  veranstalten  will,  bedarf  dazu  der  ortspolizeilichen
Genehmigung  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe.

Bis  *  4.  Januar  1859,  A.  S.  7.  Opp.  R.  V.  v.  19.  Dezemb.  1848,

l.  .  0„#

1.  Dasselbe  verordnete  die  Regierung  zu  Liegnitz  unterm  26.  Februar  1837
A.  S.  70  mit  dem  Zusatze:  Tanzlustbarkeiten  dürfen  in  der  Regel  nicht
über  die  Polizeistunde  dauern.  Sogenannte  Lagenschieben  oder  -Schießen
durch  mehrere  Tage  sind  nicht  zu  erlauben;  Keinenfalls  sind  dergleichen
Erlaubnisse  für  solche  Tage  zu  geben,  an  denen  öffentliche  Vergnügungen
untersagt  sind,  bei  1  bis  5  Thlr.  Strafe.

m.  Tanzlustbarken  sind  nur  als  öffentliche  anzusehen,  wenn  eine  Gesellschaft
nur  zu  diesem  Zwecke  zusammen  tritt,  nicht  aber  wenn  letztere  schon  bestehen
und  die  Tanzlustbarkeit  für  ihre  Mitglieder  gelegentlich,  wenn  auch  gegen
besonderes  Entgeld  erfolgt.

M.  R.  v.  26.  Nov.  1859  St.  A.  1860.  S.  204.

n.  Zur  Abhaltung  von  Tanzmusiken  in  Ressourcen  und  anderen  Privatgesellschaften
  bedarf  es  keiner  polizeilichen  Erlaubniß,  sondern  nur
bei  10  Sgr.  bis  1  Rthlr.  Strafe  der  Meldung  derselben.

Opp.  R.  v.  28.  Febr.  1843  A.  Bl.  S.  50.

0.  Die  polizeiliche  Erlaubniß  zu  Tanzbelustigungen  in  öffentlichen  Localen

ist  auch  für  Privatgesellschaften  erforderlich.
M.  R.  v.  6.  Mai  1842,  M.  Bl.  S.  204.

p.  Die  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  sind  befugt,  den  Gastwirthen  die
Erlaubniß  zu  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten  in  allen  Fällen  und  nach  ihrem
Ermessen,  jedoch  nicht  ein  für  allemal,  zu  ertheilen.

M.  R.  v.  30.  April  1842.  Brsl.  R.  V.  v.  14.  März  1840  A.  Bl.  S.  115.
d.  Bei  eintretendem  Bedürfniß  kann  auf  Grund  eines  Gemeinde-Beschlusses