Cheliche Verragensverhkltnisse. Malnzer Landrecht. 119
1) Der Zweck der Gütergemeinschaft ist nicht
allein in dem ehelschen Erwerbe, sondern auch darin
zu suchen, daß aus diesem Erwerbe die Erziehung
der Kinder besorgt wird. — Pütter elem. jur.
germ. §. 364 ff. — Dieser Zweck besteht aber
auch nach dem Tode des elnen Ehegatten noch fort,
und es läßt sich annehmen, daß das der Gütergemeinschaft
zu Grunde liegende Gesammteigenthum
nach dem Intestaterbrechte auf die Kinder übergeht
und insolange fortbesteht, bis eine wirkliche Abtheilung
elintritt. Hleraus folgt dann auch, was das
Mainzer Landrecht in Titel VII bestimmt, daß
der überlebende Ehegatte während der Dauer des
Nutzgenusses aus der Gütergemeinschaft weder ein
Inventar zu errichten, noch Rechnung abzulegen
schuldig ist, bis er sich weiter verhelrathet.
2) Gemeinrechtlich hat sich die Ansicht festgestellt,
daß die Gütergemelnschaft mit den Kindern
fortgesetzt wird. Das Malnzer Landrecht hat nun
diese Bestimmung nicht allein nicht aufgehoben, sondern
sogar durch die Bestimmung in Titel VIS. 1
bestätigt, nach welcher der überlebende Ehegatte zur
Theilung nicht gehalten ist, außer wenn er zur welteren
Ehe schreltet, woraus die Folge gezogen werden
kann, daß bis dahin die Gütergemeinschaft
auch nach Mainzer Landrecht fortbestehe. Der überlebende
Gatte besitzt die Güter jure proprio, und
die Kinder sind Miteigenthümer an der Stelle des
verstorbenen Gatten.
3) Nach dem Tode des einen Ehegatten behält
der Ueberlebende den Nutzgenuß aus der Gütergemelnschaft
nach Titel VII §. 2, dieser Nutzgenuß
ist aber die Folge der Gemeinschaft. Wo
also die Wirkung fortbesteht, muß auch die Ursache,
nämlich die Gütergemeinschaft selbst fortdauern.
4) Wollte man annehmen, daß die Gütergemeinschaft
mit den Kindern nicht fortgesetzt worden,