Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

Cheliche  Verragensverhkltnisse.  Malnzer  Landrecht.  119

1)  Der  Zweck  der  Gütergemeinschaft  ist  nicht
allein  in  dem  ehelschen  Erwerbe,  sondern  auch  darin
zu  suchen,  daß  aus  diesem  Erwerbe  die  Erziehung
der  Kinder  besorgt  wird.  —  Pütter  elem.  jur.
germ.  §.  364  ff.  —  Dieser  Zweck  besteht  aber
auch  nach  dem  Tode  des  elnen  Ehegatten  noch  fort,
und  es  läßt  sich  annehmen,  daß  das  der  Gütergemeinschaft
  zu  Grunde  liegende  Gesammteigenthum
nach  dem  Intestaterbrechte  auf  die  Kinder  übergeht
und  insolange  fortbesteht,  bis  eine  wirkliche  Abtheilung
  elintritt.  Hleraus  folgt  dann  auch,  was  das
Mainzer  Landrecht  in  Titel  VII  bestimmt,  daß
der  überlebende  Ehegatte  während  der  Dauer  des
Nutzgenusses  aus  der  Gütergemeinschaft  weder  ein
Inventar  zu  errichten,  noch  Rechnung  abzulegen
schuldig  ist,  bis  er  sich  weiter  verhelrathet.

2)  Gemeinrechtlich  hat  sich  die  Ansicht  festgestellt,
  daß  die  Gütergemelnschaft  mit  den  Kindern
fortgesetzt  wird.  Das  Malnzer  Landrecht  hat  nun
diese  Bestimmung  nicht  allein  nicht  aufgehoben,  sondern
  sogar  durch  die  Bestimmung  in  Titel  VIS.  1
bestätigt,  nach  welcher  der  überlebende  Ehegatte  zur
Theilung  nicht  gehalten  ist,  außer  wenn  er  zur  welteren
  Ehe  schreltet,  woraus  die  Folge  gezogen  werden
  kann,  daß  bis  dahin  die  Gütergemeinschaft
auch  nach  Mainzer  Landrecht  fortbestehe.  Der  überlebende
  Gatte  besitzt  die  Güter  jure  proprio,  und
die  Kinder  sind  Miteigenthümer  an  der  Stelle  des
verstorbenen  Gatten.

3)  Nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  behält
  der  Ueberlebende  den  Nutzgenuß  aus  der  Gütergemelnschaft
  nach  Titel  VII  §.  2,  dieser  Nutzgenuß
  ist  aber  die  Folge  der  Gemeinschaft.  Wo
also  die  Wirkung  fortbesteht,  muß  auch  die  Ursache,
nämlich  die  Gütergemeinschaft  selbst  fortdauern.

4)  Wollte  man  annehmen,  daß  die  Gütergemeinschaft
  mit  den  Kindern  nicht  fortgesetzt  worden,