Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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h. 8. Die Landespolizei-Behoͤrde kann den Bau und die Veränderung 
einer jeden Muͤhle, so wie die Erlaubniß zum Betrieb der Brauerei und Bren— 
nerei versagen, wenn 
a. die Anlage in allgemeiner landespolizeilicher Hinsicht, oder aus über- 
wiegenden Gründen des allgemeinen Bestens unzulässig ist, z. B. 
bei einer Wassermühle, wegen eines der Landes-Cultur binderlichen 
Wasserstandes, 
b. ein nach F. 6. erhobener Widerspruch gegründet befunden worden. 
Gegen die Entscheidung der Landespolizei-Behörde kann der Weg Rechtens nicht 
ergriffen werden. 
§#. 9. Handmühlen, wodurch Getreide oder Hülsenfrüchte zerrieben, zer- 
quetscht, oder auf irgend eine Art in ihrer Gestalt verändert werden, werden 
verboten. 
Berlin, den 2Ssten Oktober 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
  
(No. 11.)
	        
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