Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Jo. 11.) Mählen-Ordnung fuͤr die gesammte Monarchie. Vom 28sten Oktober 1810. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen. ꝛc. ꝛc. 
bestimmen die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Müller und Mahlgäste künf- 
tighin in folgender Art: 
. 1. Die Bestimmung des Lohns für Bearbeitung des Getreides auf den 
Mühlen bleibt künftighin dem freien Uebereinkommen zwischen dem Muüller und 
Mahlgast überlassen. Wo keine Uebereinkunft vorher gegangen oder zu erlan- 
gen gewesen, gilt die biöherige Mahlmetze und das bisherige Mahllohn als höch- 
ster Satz für die nächsten 3 Jahre. 
Dem Mahlgast sieht es frei, statt der Mahlmetze den Geldwerth derselben 
nach dem Preise der nächsten Stadt zu zahlen. 
§. 2. In jeder Mühle, wo keine Mühlenwaage vorhanden ist, muß 
selbige sogleich, und spatestens bis zum ersten April 1811, bei 5 Thaler Strafe 
für jeden folgenden Monat, wo sie fehlt, auf Kosten des Müllers an einen schick- 
lichen, nöthigenfalls von der Polizeibehörde zu bestimmenden Orte eingerichtet 
werden. Wo vereidete Waagemeister vorhanden sind, ist jeder Mahlgast sich 
derselben zu bedienen schuldig, wo keine vorhanden sind, bedient sich der Mahl- 
gast der Waage mit Zuziehung des Müllers. 
§. 3. Bei entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Gewicht und die 
Mühlenwaage-Tabelle vom 20sten September 1504. Jeder Müller ist ver- 
pflichtet, ein Eremplar dieser Tabelle in der Mühle so aufzuhängen, daß es jedem 
in die Augen fällt, und es jeder lesen kann. 
Unsere Regierungen aber werden verpflichtet, eine hinreichende Anzahl 
dieser Tabellen abdrucken und gegen Bezahlung der Oruckkosten ungesaumt ver- 
theilen zu lassen. 
§. 4. Das Stein= und Stanbmehl gehört in der Regel dem Müller, wenn 
deshalb nicht eine besondere Uebereinkunft getroffen ist, wogegen letzterer die Ver- 
pflichtung hat, die Mühlensteine rein und gehörig geschärft zu erhalten, und sie, 
wenn vorher Malz geschrootet ist, vor dem Aufschutten des andern Getreides 
abzureiben. 
§. 5. Jeder Müller muß eine schwarz angestrichene, mit Nummern von 
einer andern in die Augen fallenden Farbe versehene Rangtafel halten, und sie 
dergestalt öffentlich in der Mühle aufhängen, daß sie von jedem gesehen 
werden kann. 
Bei
	        
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