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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 5.
(No. 13.) Gesinde-Ordnung für sämmtliche Provinzen der Preußischen Monarchie. Vom
Zten November 1810.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Die Gesinde-Ordnungen, welche bisher in den einzelnen Provinzen,
Distrieten, Staͤdten und Ortschaften Unserer Staaten als Provinzial- und
oͤrtliche Gesetze bestanden, sind theils allmaͤhlig außer Uebung gekommen,
theils mit dem Geiste der Gesetzgebung nicht mehr vereinbar. Da nun hier—
durch eine unstatthafte Ungewißheit der Rechte und Pflichten in den so allge—
mein verbreiteten und so aͤußerst wichtigen Verhaͤltnissen zwischen Herrschaft
und Gesinde entstehet; so haben Wir die Anordnungen des allgemeinen Land—
rechts Th. 2. Tit. 5. J. 1 bis 176. einschließlich, welche die rechtlichen Ver-
fügungen in Beziehung auf das gemeine Gesinde enthalten, nochmals durch-
sehen und die Bestimmungen derselben, welche Provinzial= und örtliche Ge-
sinde-Ordnungen voraussetzten, oder sonst Verbesserungen bedurften, abän-
dern lassen und verordnen nunmehr, wie folgt:
1. Alle Gesinde-Ordnungen und gesetzlichen Vorschriften, die Verhältnisse
des gemeinen Gesindes betreffend, welche bisher in den einzelnen Pro-
vinzen, Districten, Städten und Ortschaften Unserer Staaten bestanden
haben, sind gänzlich und ohne alle Ausnahme hiermit aufgehoben, und
können in keinem Fall auf Rechte und Pflichten angewendet werden,
welche zwischen Herrschaften und Gesinde vom Tage der Kundmachung
dieser Verordnung ab, entstehen.
2. An die Stelle derselben tritt als alleinige und allgemeine Gesinde-Ord-
nung für Unsere sämmtlichen Staaren die beiliegende neue Redaction
des §. 1 bis 176. Th. 2. Tit. 5. des allgemeinen Landrechts.
3.Die in dieselbe aufgenommenen Abänderungen derogiren den abweichen-
den Stellen des allgemeinen Landrechts dergestalt, daß dieselben für
gänzlich aufgehoben geachtet und überall die Rechte und Pflichten der
Jahrgang 1810. O Herr-