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Herrschaften und des Gesindes nur nach dieser neuen Redaction beurtheilt
werden sollen.
Wir befehlen Unsern Landes-, Polizei= und Justiz-Collegien, Polizei-
Obrigkeiten und Gerichten, wie auch allen Unsern getreuen Unterthanen sich
hiernach gebührend zu achten.
Berlin, den 8. November 1810.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.
Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des
Gesindes.
. 1.
n1 Von ge= Das Verhältniß zwischen Herrschaft und Gesinde gründet sich auf einem
sinde. Vertrage, wodurch der eine Theil zur Leistung gewisser haͤuslicher oder wirth—
schaftlicher Dienste auf eine bestimmte Zeit, so wie der andere zu einer dafuͤr
zu gebenden bestimmten Belohnung sich g'erpflichtet.
#.
ane ad In der ehelichen Gesellschaft Dn es dem Manne zu, das noͤthige Ge—
sinde zum Gebrauch der Familie zu miethen.
. 3.
Weibliche Dienstboten kann die Frau annehmen, ohne daß es dazu der
ausdrücklichen Einwilligung des Mannes bedarf.
· g.4. »
Doch kann der Mann, wenn ihm das angenommene Gesinde nicht an-
ständig ist, dessen Wegschaffung nach verfloßner gesetzmäßiger Dienstzelt, ohne
Rücksicht auf die Vertragsmäßig bestimmte, nach vorgängiger Aufkündigung
verfügen.
sz .5.
HEXE-Jst Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß uͤber seine Person frei zu
miethen kann. schalten berechtiget seyn.
.6.
Kinder die unter väterlicher Gewalt siehen, dürfen ohne Einwilligung
des Vaters, und Minderjährige ohne Genehmigung ihres Vormundes sich
nicht vermiethen.
S. 7.